Hintergrund der Einführung der sog. Quick Fixes

 Eine grundlegende Reform des derzeit geltenden Umsatzsteuersystems, das nur als Übergangslösung gedacht war, wurde bereits im letzten Jahr von der Europäischen Kommission angekündigt (mehr zum Thema: http://blog.taxbenefit.pl/pl/uncategorized/die-besteuerung-von-innergemeinschaftlichen-b2b-lieferungen-grundlegende-anderungen/ ). Da es mehrere Jahre dauern kann, bevor das endgültige System umgesetzt wird, hat der Rat der Europäischen Union kurzfristige Änderungen – die sog. Quick Fixes – beschlossen. Die vorgesehenen Vereinfachungsmaßnahmen sollen Lösungen für Probleme liefern, die in der Praxis häufig auftreten. Die Änderungen werden zum 01.01.2020 in Kraft treten, wobei die Mehrheit von ihnen noch der Umsetzung in nationales Recht bedarf.

Voraussetzung und Belegnachweise für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen darf die Steuerbefreiung bzw. der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 0% in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Kriterien sollen in Zukunft verschärft werden. Die Steuerbefreiung soll nämlich nur dann angewandt werden, wenn die gültige USt.ID.Nr. des Abnehmers vorliegt und der Lieferant eine entsprechende Zusammenfassende Meldung mit korrekten Angaben eingereicht hat. Darüber hinaus soll einheitlich in allen Mitgliedstaaten geregelt werden, welche Belegnachweise für die Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich sind. Dafür soll der Verkäufer grundsätzlich mindestens zwei einander nicht widersprechende Nachweise besitzen, die zudem von zwei voneinander unabhängigen Parteien ausgestellt wurden.

 Quick Fixes

Harmonisierung der Vorschriften für Konsignationslager

Durch die Quick Fixes sollen neue EU-weit geltende Regelungen über Konsignationslager eingeführt werden. Aktuell ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen über ein Konsignationslager nicht auf der europäischen Ebene, sondern im nationalen Recht der jeweiligen Mitgliedsstaaten geregelt. Das Konzept des Konsignationslagers sieht vor, dass der Lieferant der Eigentümer der in das Lager verbrachten Ware bleibt; erst dann, wenn diese aus dem Lager vom Abnehmer entnommen wird, geht das Eigentum vom Lieferenten auf den Abnehmer über. Dies hat zur Folge, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine innergemeinschaftliche Lieferung des Lieferanten im Abgangsland und ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Abnehmers im Bestimmungsland vorliegen. Somit kann die umsatzsteuerliche Registrierung eines EU-Lieferanten im Land, in dem sich das Konsignationslager befindet, vermieden werden. Des Weiteren sollen auch bestimmte Aufzeichnungspflichten eingehalten werden.

Reihengeschäfte: Vereinfachung für die Zuordnung der bewegten Lieferung

Bei Reihengeschäften muss immer die Frage beantworten werden, welcher Lieferung in der Lieferkette die Warenbeförderung zuzuordnen ist (sog. bewegte Lieferung). Dies ist von großer Bedeutung, weil nur diese bewegte Lieferung steuerfrei sein kann. Auch in dieser Hinsicht soll eine Harmonisierung erfolgen. Nach der Neuregelung soll im Fall der Transportorganisation durch ein mittleres Unternehmen in der Reihe, den sog. Zwischenhändler, die Lieferung an diesen Zwischenhändler grundsätzlich als bewegte Lieferung angesehen werden. Der Zwischenhändler wird demnach definiert als Lieferant (mit Ausnahme des ersten Lieferers in der Reihe), der die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert, also als derjenige, der den Transport organisiert. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferanten die USt.ID.Nr. mitteilt, die ihm vom Abgangsland der Ware erteilt wurde. In diesem Fall ist die bewegte Lieferung der Lieferung vom Zwischenhändler an dessen Kunden zuzuschreiben.

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