Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – Neuregelungen

 Mit dem Inkrafttreten der sog. Quick Fixes gelten ab dem 1. Januar 2020 unionsweit einheitliche Regelungen zu  Belegnachweisen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (mehr zu diesem Thema: http://blog.taxbenefit.pl/pl/uncategorized/quick-fixes-belegnachweise-bei-innergemeinschaftlichen-lieferungen-3/). Diese sind in einer Durchführungsverordnung enthalten, deswegen gelten sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedürfen keiner Umsetzung in nationales Recht.

Die polnischen Vorschriften über die Belegnachweise blieben somit unverändert. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Belegnachweise man besitzen muss, um den ermäßigten Steuersatz von 0% auf innergemeinschaftliche Lieferungen anwenden zu können. Die polnische Steuerbehörde hat sich in der individuellen Steuerauskunft Nr. 0112-KDIL4.4012.523.2019.2.TKU vom 10.02.2020 mit der Frage beschäftigt, ob die Belegnachweise nach dem polnischen USt-Gesetz ausreichen oder auch die Voraussetzungen der Durchführungsverordnung erfüllt werden müssen.

Belegnachweise

Sachverhalt

 Die individuelle Steuerauskunft wurde im Fall einer Produktionsgesellschaft erlassen, die innergemeinschaftliche Lieferungen aus Polen in das übrige Gemeinschaftsgebiet tätigt. Damit sie die innergemeinschaftlichen Lieferungen unter Anwendung des Steuersatzes von 0% melden kann, sammelt sie folgende Belegnachweise:

  • Rechnungen, die den Warenverkauf dokumentieren und alle erforderlichen Elemente einer Rechnung enthalten;
  • Lieferscheine;
  • CMR-Frachtbriefe mit der Warenspezifikation;
  • Bestätigungen von Kontrahenten, dass die Waren in ein anderes EU-Land gelangt sind.

Die Gesellschaft fragte bei der Steuerbehörde an, ob der Besitz der genannten Belegnachweise auch nach dem 1. Januar 2020 zur Anwendung des Steuersatzes von 0% berechtigt.

Stellungnahme der Steuerbehörde

 Zunächst wies die Steuerbehörde darauf hin, dass die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Durchführungsverordnung nicht automatisch dazu führt, dass der Steuersatz von 0% nicht angewandt werden darf. In einem solchen Fall soll der Lieferant auf andere Weise in Übereinstimmung mit dem polnischen USt-Gesetz beweisen, dass alle Voraussetzungen für die Anwendung des Steuersatzes von 0% vorliegen.

Darüber hinaus sei es ausschlaggebend, Unterlagen zu besitzen, aus denen sich ergibt, dass eine konkrete Ware tatsächlich zum Erwerber in einem anderen EU-Land geliefert wurde. Der Lieferant muss nicht über sämtliche Belegarten, die im USt-Gesetz und in der Durchführungsverordnung aufgeführt sind, verfügen. Der Lieferant darf also den Steuersatz von 0% auf innergemeinschaftliche Warenlieferungen anwenden, obwohl die Voraussetzungen der Vermutungsregelung der Durchführungsverordnung  nicht erfüllt sind, wenn die vorhandenen Belegnachweise eindeutig bestätigen, dass die Ware zum Erwerber in einem anderen EU-Land gelangt ist.

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