Neuregelungen zu Belegnachweisen ab 2020

  Ab 1. Januar 2020 werden wesentliche Neuregelungen in den Bereichen Konsignationslager, Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen im Rahmen der sog. Quick Fixes in Kraft treten (mehr zu diesem Thema: http://blog.taxbenefit.pl/newsletter/quick-fixes-geplante-anderungen-zur-umsatzsteuer/). Eine der Neuregelungen betrifft die Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Da die neuen Vorschriften zu Belegnachweisen in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 eingefügt werden, werden sie unmittelbar vom 1. Januar 2020 in allen EU-Mitgliedstaaten gelten.

Belegnachweise

Welche Belegnachweise werden erforderlich sein?

Grundsätzlich sind die Lieferungen innerhalb der EU zwischen Unternehmern als steuerfrei zu behandeln. Allerdings muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert worden ist. Mit Umsetzung der Quick-Fixes-Reform wird eine Vermutungsregelung für Belegnachweise eingeführt. Wenn die Voraussetzungen der Vermutungsregelung vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist.

Die Anforderungen an die Belegnachweise unterscheiden sich abhängig davon, ob der Warentransport durch den Lieferanten oder den Abnehmer veranlasst wurde.

Wird die Ware durch den Lieferanten oder auf seine Rechnung transportiert, wird das Gelangen der Ware ins Bestimmungsland vermutet, wenn der Lieferant mindestens zwei einander nicht widersprechende Nachweise besitzt, die den Versand oder die Beförderung bestätigen. Hier kommen beispielsweise folgende Belege in Betracht: unterzeichnete CMR-Frachtbriefe, Konnossemente, Luftfrachtrechnungen oder Rechnungen des Beförderers. Die Belegnachweise sollen von zwei verschiedenen, vom Lieferanten und vom Abnehmer unabhängigen Parteien stammen.

Sofern nur einer der obigen Beförderungsbelege vorliegt, soll der Lieferant zusätzlich über eines der folgenden Dokumente verfügen: eine Versicherungspolice für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transports belegen, ein durch eine öffentliche Stelle (wie z. B. einen Notar) ausgestelltes Dokument über die Ankunft der Ware oder eine Quittung des Lagerinhabers im Bestimmungsland.

Beim Transport durch den Abnehmer oder auf seine Rechnung wird zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Abnehmers benötigt, damit die Voraussetzungen der Vermutungsregelung eingehalten werden. Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass der Abnehmer den Transport veranlasst hat. Diese Erklärung muss darüber hinaus zusätzliche Angaben wie Menge und Art der Gegenstände oder die Identifikationsnummer des Fahrzeugs enthalten. Der Abnehmer soll die schriftliche Erklärung dem Lieferanten spätestens am 10. Tag des Folgemonats der Lieferung vorlegen.

Bedeutung der Vermutungsregelung

Bei Einhaltung der obigen Voraussetzungen zu Belegnachweisen gilt die Vermutung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Diese Vermutung kann allerdings von einer Steuerbehörde widerlegt werden. Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt aber nicht automatisch dazu, dass der Steuersatz von 0% nicht angewandt werden darf. In einem solchen Fall soll der Lieferant auf andere Weise in Übereinstimmung mit dem polnischen USt-Gesetz beweisen, dass alle Voraussetzungen für die Anwendung des Steuersatzes von 0% vorliegen. Die Vorschriften des polnischen USt-Gesetzes, die die Anforderungen an Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen regeln, werden nach dem 1. Januar 2020 weiterhin gelten. Dies bedeutet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um den Steuersatz von 0% auf Warenlieferungen aus Polen in das übrige Gemeinschaftsgebiet anzuwenden. Um die Möglichkeit der Anwendung des Steuersatzes von 0% sicherzustellen, sollen die Belege den Anforderungen der neuen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 entsprechen.

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