Probleme bei der Qualifizierung der Umsatzsteuer in Bauprojekten

Wenn ein Bauunternehmer Waren verkauft oder bestimmte Tätigkeiten im Rahmen eines Bauprojekts für einen anderen Unternehmer ausführt, ist die Situation eindeutig. Gemäß dem polnischen Gesetz werden Leistungen in Lieferungen oder Dienstleistungen (sonstige Leistungen) unterteilt. Der Unternehmer liefert die Waren oder erbringt Dienstleistungen gemäß dem polnischen USt-Gesetz.

Ein Problem entsteht, wenn der Unternehmer im Rahmen des Bauprojekts gleichzeitig sowohl die Lieferung von Waren durchführt als auch eine Dienstleistung erbringt in dem er z.B. eine Montagehalle liefert und montiert oder Farben kauft und die Räumlichkeiten eines anderen Unternehmens streicht.

Im obigen Fall soll festgestellt werden, ob es sich um eine Lieferung mit Montage (eine Untergruppe von Lieferungen) oder eine Bauleistung handelt.

bauprojekte

Polnische USt-Vorschriften hinsichtlich Lieferung mit Montage bzw. Baudienstleistung

Der Begriff der Lieferung mit Montage ist im Art. 22 Abs. 1 Pkt. 2 des polnischen USt-Gesetzes definiert: „Als Ort der Lieferung von Waren gilt, bei Waren, die durch den Lieferanten oder ein für seine Rechnung handelndes Rechtssubjekt installiert oder montiert werden, mit Probelauf oder ohne – der Ort, an dem die Waren installiert oder montiert werden; als Installation oder Montage gelten nicht einfache Tätigkeiten, die die bestimmungsgemäße Funktion der montierten oder installierten Ware ermöglichen“.

Dagegen ist der Begriff der Baudienstleistung im polnischen USt-Gesetz definiert. In Anlage Nr. 14 werden u.a. folgende Dienstleistungen aufgeführt: Errichtungsarbeiten an Stahlkonstruktionen, allgemeine Bauarbeiten an Brücken und Tunneln, Installation  elektrischer Sicherheitsanlagen, Malerarbeiten.

Das Problem liegt also im Wesentlichen darin, dass die Rechnung, die die Lieferung mit Montage dokumentiert, normalerweise den USt-Betrag ausweist. Im Gegensatz dazu sieht das polnische USt-Gesetz im Falle von Baudienstleistungen vor , dass diese im Reverse-Charge-Verfahren verrechnet werden (die geschuldete USt wird vom Käufer und nicht vom Verkäufer verrechnet), wenn die Rechnung von einem Subunternehmer an einen Generaluntnerhmer ausgestellt wird. Folglich wird die Rechnung, die die Baudienstleistung dokumentiert, auf der Grundlage des Reverse-Charge-Verfahrens ausgestellt.

Es herrscht Unklarheit darüber, wie  Rechnungen korrekt ausgestellt werden müssen, bzw. wie sie  im Rahmen von Bauprojekten verrechnet werden sollen.

Zweifel der Bauunternehmer

Die unterschiedliche Beurteilung, ob es sich beim gegebenen Bauprojekt um eine Baudienstleistung oder eine Lieferung mit Montage handelt, hat dazu geführt, dass Unternehmer im Jahr 2017 bei den Steuerbehörden mindestens 28 Anträge auf Ausstellung individueller Steuerauskünfte eingereicht haben. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 wurden 16 entsprechende Anträge eingereicht.

Auslegung der Steuerbehörden zum Thema Bauprojekte

Die Auslegung der Steuerbehörden zum analysierten Thema ist zweideutig. Große Unterschiede ergeben sich beispielsweise bei der Besteuerung der Lieferungen von Stahlkonstruktionen in Rahmen von Bauprojekten.

So wurde  von Steuerbehörden in individuellen Steuerauskünften vom 18.08.2017 Nr. 0114-KDIP1-2.4012.221.2017.2.KT, vom 13.11.2017 Nr. 0112-KDIL1-2.4012.339.2017.2.AW und vom 29.11.2017 Nr. 0112-KDIL1-3.4012.451.2017.1.AP festgestellt, dass die Lieferung von Stahlkonstruktionen als Lieferung mit Montage eingestuft werden soll.

Dagegen stellten die Steuerbehörden in individuellen Steuerauskünften vom 18.05.2018 Nr. 3063-ILPP1-2.4512.48.2017.2.TK, vom 06.08.2018 Nr. 0114-KDIP1-2.4012.347.2018.2.KT und vom 11.09.2018 Nr. 0114-KDIP1-2.4012.348.2018.3.KT fest, dass die Lieferung von Stahlkonstruktionen als Baudienstleistungen eingestuft werden soll. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Steuerbehörden zum selben Thema weitere individuelle Steuerauskünfte vorlegten, die zu völlig anderen Ergebnissen kommen, z.B. Nr. 0114-KDIP1-2.4012.38.2017.2.JF vom 31.05.2017 und Nr. 0113-KDIPT1-3.4012.592.2017.2.MJ vom 18.12.2017. Demnach sollen Lieferungen von Stahlkonstruktionen als Liefer- und Leistungsgegenstand getrennt ausgewiesen werden.

Zusammenfassung

Aufgrund der uneinheitlichen  Position der Steuerbehörden bei der USt-Abrechnung von Bauprojekten muss jedes Mal sorgfältig geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten  als Lieferung mit Montage oder Baudienstleistung eingestuft werden sollen.

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