Nach dem polnischen Steuerstrafgesetzbuch wird ein Steuerpflichtiger, der einen Fehler in seiner Steuererklärung festgestellt hat und eine Korrektur dieser Erklärung einreicht, nicht bestraft. Der derzeitige Wortlaut der Vorschriften berücksichtigt jedoch nicht die Tatsache, dass die Steuerzahler gemäß dem USt-Gesetz verpflichtet sind, eine zwei Strukturen (Erklärung und Aufzeichnungen) umfassende JPK-VAT-Datei elektronisch zu übermitteln. Im Rahmen des sogenannten Pakets „Polski Ład“ hat der Gesetzgeber beschlossen, diese Unstimmigkeit zu klären.

Bei der Berichtigung des Aufzeichnungsteils der JPK-VAT-Datei muss der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige einreichen

Seit dem 01.10.2020 sind die Steuerzahler verpflichtet, das elektronische Dokument JPK-VAT zu übermitteln, das aus einem Erklärungs- und Aufzeichnungsteil besteht. In der wirtschaftlichen Praxis kommt es häufig vor, dass die schon eingereichte USt-Abrechnung korrigiert werden muss. Die häufigsten Gründe dafür sind unter anderem ein verspäteter Erhalt einer Rechnung, die Berücksichtigung einer Korrekturrechnung sowie Gewährung oder Erhalt eines Preisnachlasses.

Wenn im Erklärungsteil der JPK-VAT-Datei falsche Angaben ausgewiesen wurden, reicht es zur Vermeidung negativer Folgen nach aktuellem Rechtsstand aus, eine entsprechende Korrektur zu übermitteln und Steuerrückstände zu begleichen, sofern diese durch die Berichtigung entstanden sind. Dagegen sind die Steuerpflichtigen bei der Korrektur von Fehlern im Aufzeichnungsteil in jedem Fall  zusätzlich verpflichtet, Selbstanzeige zu erstatten.

Selbstanzeige

Die Selbstanzeige kann als Mitteilung an eine zuständige Behörde über die Begehung einer verbotenen Handlung definiert werden, die  die Vermeidung der Bestrafung für eine Steuerstraftat oder ein Steuervergehen ermöglicht. Sie wird direkt vom Steuerpflichtigen elektronisch, schriftlich oder mündlich übermittelt. Die Einreichung einer Selbstanzeige befreit nur dann von steuerstrafrechtlichen Konsequenzen, wenn:

  • die Steuerbehörde vor ihrer Vorlage keine Kenntnis von der begangenen Steuerstraftat bzw. dem Steuervergehen besitzt;
  • der Steuerzahler die eventuell aus dem Fehler resultierenden Forderungen begleicht.

Ab 01.01.2022 wird die Selbstanzeige nicht mehr erforderlich sein

Nach Meinung der Steuerzahler stellen die Vorbereitung und Einreichung einer Selbstanzeige bei jeder Berichtigung des Aufzeichnungsteils der JPK-VAT-Datei eine überflüssige Verpflichtung und eine bürokratische Belastung für die Unternehmer dar. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Pakets  „Polski Ład“ beschlossen, diese Position zu berücksichtigen und die geforderte Änderung einzuführen.

Die novellierte Vorschrift des Steuerstrafgesetzbuchs über die Straflosigkeit im Fall der Korrektur der USt-Erklärung wurde auf Handlungen im Zusammenhang mit der Berichtigung der USt-Aufzeichnungen ausgedehnt. Diese Änderung ermöglicht, eine systemhafte Kohärenz in Bezug auf die im USt-Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung zur gleichzeitigen Abgabe der Erklärung und der Aufzeichnungen zu erreichen. Die Steuerzahler werden nicht mehr verpflichtet, eine Selbstanzeige einzureichen, sofern sie den Fehler im Erklärungs- und Aufzeichnungsteil oder lediglich im Aufzeichnungsteil einer JPK-VAT-Datei korrigieren. Um eine Strafe zu vermeiden, wird es weiterhin erforderlich sein, die aus der Berichtigung resultierenden Forderungen unverzüglich zu begleichen.

Das Datum des Inkrafttretens der Novellierung ist der 01.01.2022.

Fazit

Die bisherige Inkohärenz bezüglich der Folgen der Straflosigkeit begangener Fehler im Erklärungs- und Aufzeichnungsteil der JPK-VAT-Datei hatte zur Folge, dass die Steuerzahler gezwungen waren, bei den zuständigen Behörden eine Selbstanzeige einzureichen. Anfang 2022 wird diese unnötige Verpflichtung aufgehoben, was von den Unternehmern sowie der Steuer- und Buchführungsbranche positiv aufgenommen wird.

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