Rechnungseingang mit Verzögerung und USt-Abrechnung ausländischer Einkäufe

Im Geschäftsalltag kommt es häufig vor, dass ein Unternehmer, der im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs Waren von einem ausländischen Auftragnehmer bezieht, viele Monate lang keine oder eine fehlerhafte Rechnung erhält, nachdem die Lieferung bereits eingegangen ist.

Seit dem 1. Januar 2017 gelten in Polen Regelungen zur USt-Abrechnung z.B. von Waren aus innergemeinschaftlichem Erwerb, die die Möglichkeit der Abrechnung der Vorsteuer und der USt auf solche Transaktionen im selben Monat vorübergehend einschränken.

Gemäß diesen Regelungen soll der Steuerpflichtige die fällige Steuer innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Monats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, abrechnen. Für den gleichen Zeitraum steht ihm das Recht zu, die Vorsteuer abzuziehen. Rechnet der Steuerpflichtige die fällige Steuer innerhalb von 3 Monaten nicht ab, so muss er eine korrigierte nachträgliche USt-Erklärung einreichen. Die Vorsteuer kann dagegen in der USt-Erklärung für den laufenden Abrechnungszeitraum ausgewiesen werden.

innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren

Zweifel der Steuerzahler an der Abrechnung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren

Steuerpflichtige, die Zweifel an der Richtigkeit der USt-Abrechnung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren haben, wenn sie nach einem Zeitraum von mehr als 3 Monaten eine Rechnung erhalten oder eine Korrekturrechnung benötigen (z. B. aufgrund von Mängeln der Ware oder Fehlern in der Rechnung), haben bei den Steuerbehörden Anträge auf Steuerauskünfte (z.B. Auskunft Nr. 0113-KDIPT1-2.4012.611.2018.2.KW und Nr. 0114-KDIP1-1.4012.145.2018.1.DG) gestellt.

In ihren Anträgen wiesen sie auf die Unvereinbarkeit der polnischen USt-Regelungen für die USt-Abrechnung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006  über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Verstoß gegen die Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit, nachfolgend „Richtlinie“) und mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. Urteil in der Rechtssache C-514/14 Senatex GmbH und in der Rechtssache C-183/14 Salomie, Oltean) sowie mit einem Teil der Rechtsprechung der polnischen Verwaltungsgerichte (z.B. das Urteil des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Warschau, Aktenzeichen Nr. III SA/Wa 2488/17 oder das Urteil  des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Krakau, Aktenzeichen Nr. I SA/Kr 709/17) hin.

Nach Ansicht der Steuerzahler sollten sie berechtigt sein, die USt und die Vorsteuer in dem Monat, in dem die Steuerpflicht entsteht, abzurechnen, auch wenn sie die Rechnung nach einem Zeitraum von 3 Monaten erhalten.

Die Steuerbehörden teilten diese Position der Steuerzahler nicht.

Abweichender Standpunkt der polnischen Verwaltungsgerichte

In Bezug auf die oben genannten Steuerauskünfte wurden am selben Tag zwei Urteile in zwei verschiedenen Verwaltungsgerichten (in Opole/Oppeln und in Warschau) erlassen, in denen unterschiedliche Standpunkte vertreten wurden.

Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Opole verwies in der mündlichen Begründung des Urteils (Aktenzeichen I SA/Op 12/19) auf die Besonderheit der Regelung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren (die Vorsteuer und die USt werden vom Käufer abgerechnet). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stehen die polnischen USt-Vorschriften nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinie.

Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass die polnischen USt-Vorschriften betreffend die unterschiedliche Abrechnung der Vorsteuer und der USt keine übermäßige Beeinträchtigung darstellen und das Recht auf Vorsteuerabzug nicht einschränken.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass in einem ähnlichen Fall bereits in der Vergangenheit vom Verwaltungsgericht in Opole ein für die Steuerzahler ungünstiges Urteil erlassen wurde (Aktenzeichen Nr. I SA/Op 113/18).

Eine andere, für die Steuerzahler vorteilhafte Auffassung wurde in einer mündlichen Begründung des Verwaltungsgerichts in Warschau dargelegt, das entschieden hat, dass die polnischen USt-Vorschriften im analysierten Umfang mit der Richtlinie unvereinbar sind, weil sie gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts müssen die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, um die korrekte Erhebung der Steuern zu gewährleisten, dürfen aber nicht über das zur Erreichung des betreffenden Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

Das Verwaltungsgericht Warschau verwies auch auf die für den Steuerzahler günstigen Urteile der Verwaltungsgerichte Krakau und Warschau sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-514/14 Senatex GmbH.

Zusammenfassend

Wie wir sehen können, sind die polnischen USt-Vorschriften über die verspätete Abrechnung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren nicht nur für die Steuerzahler unklar, sondern auch in der polnischen Verwaltungsrechtsprechung umstritten.

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