Haben Sie in Polen Anzahlungsrechnungen erhlaten oder ausgestellt? Dieses Urteil könnte für Sie entscheidend sein!
In einem aktuellen Urteil vom 18. Dezember 2024 (Az. I FSK 996/21) entschied das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) in Polen zugunsten der Steuerpflichtigen. Die zentrale Frage: Kann eine Anzahlungsrechnung, die früher als 30 Tage vor der tatsächlichen Zahlung ausgestellt wurde, zum Vorsteuerabzug berechtigen? Die Antwort des Gerichts ist klar – ja!
Diese Entscheidung bringt mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, die in Polen tätig sind und sich mit komplexen Umsatzsteuerregelungen (VAT) auseinandersetzen müssen. Gerade für Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH-Region), die Bau-, Montage- oder Handelstätigkeiten in Polen ausüben, ist dies eine äußerst relevante Entwicklung.
Hintergrund des Falls: Streit mit der Steuerverwaltung
Die polnischen Steuerbehörden hatten sich bisher strikt gegen den Vorsteuerabzug aus zu früh ausgestellten Anzahlungsrechnungen ausgesprochen. In einer individuellen Steuerauskunft (Az. 0112-KDIL3.4012.192.2020.1.LS) vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine Anzahlungsrechnung, die mehr als 30 Tage vor der Zahlung ausgestellt wurde, nicht abzugsfähig sei.
Ein betroffenes Unternehmen, eine Kommanditgesellschaft, legte dagegen eine Klage ein. Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht (WSA) in Posen bestätigte in seinem Urteil vom 28. Januar 2021 (Az. I SA/Po 410/20), dass der Vorsteuerabzug dennoch möglich ist.
Doch die Steuerverwaltung akzeptierte diese Entscheidung nicht und legte Kassationsbeschwerde vor dem NSA ein. Das Ergebnis? Der NSA wies die Beschwerde zurück und stärkte damit erneut die Position der Steuerpflichtigen!
Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?
Das NSA stellte in seiner Entscheidung mehrere klare Grundsätze auf, die für Steuerpflichtige von großer Bedeutung sind:
✅ Eine vorzeitig ausgestellte Rechnung ist nicht automatisch eine „Scheinrechnung” im Sinne des polnischen Umsatzsteuergesetzes.
✅ Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die Anzahlungsrechnung eine echte wirtschaftliche Transaktion dokumentiert.
✅ Die Vorsteuer kann erst in dem Zeitraum abgezogen werden, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt, unabhängig vom Rechnungsdatum.
💡 Wichtig: Das bedeutet, dass formale Fehler bei der Rechnungsstellung nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Substanz der Transaktion – nicht bloß die Einhaltung starrer Fristen!
Vorteile für Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH-Region)
Für Unternehmen aus der DACH-Region, die in Polen aktiv sind, bringt dieses Urteil mehr Rechtssicherheit bei der Rechnungsstellung und Vorsteuererstattung. Besonders in folgenden Bereichen ist dies ein Vorteil:
🔹 Bau- und Montageunternehmen: Wenn Anzahlungsrechnungen für größere Projekte erstellt werden, die sich über mehrere Monate erstrecken.
🔹 Handelsunternehmen: Die im Voraus Waren bestellen und Anzahlungen leisten.
Dank dieser Entscheidung können Firmen ihre Steuerplanung sicherer gestalten und sich vor unnötigen Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden schützen.
Was bedeutet das für die Zukunft?
Die polnische Umsatzsteuergesetzgebung erlaubt mittlerweile die Ausstellung einer Anzahlungsrechnung bis zu 60 Tage vor dem Zahlungseingang. Im verhandelten Fall galt noch eine 30-Tage-Frist – doch das Urteil bleibt auch unter der neuen Gesetzgebung relevant.
Für Unternehmen heißt das: mehr Klarheit, weniger Risiko und größere Flexibilität bei der Rechnungsstellung.
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