Obligatorische Elemente einer polnischen USt-Rechnung

Die polnischen USt-Vorschriften enthalten kein Muster einer USt-Rechnung; bestimmen jedoch einige Elemente, die eine solche Rechnung zwingend enthalten muss. Nach Art. 106e des polnischen USt-Gesetzes sind u.a. folgende Angaben obligatorisch:

Anschrift

  • Allgemeine Informationen der Rechnung, h.: Ausstellungsdatum der Rechnung, laufende Nummer und Leistungsdatum;
  • Verkäufer, d.h. Firmenname, Anschrift und Steuernummer (NIP/USt.ID.Nr.) des Verkäufers;
  • Käufer, d.h. Firmenname des Käufers (B2B) oder Angaben der Privatperson (B2C), Anschrift des Käufers, Steuernummer (NIP/USt.ID.Nr.) des Käufers (bei B2C nicht erforderlich);
  • Gegenstand der Lieferung / Leistung, d.h. Bezeichnung der Ware / Leistung und Maß und Menge (Stückzahl) der gelieferten Waren oder Umfang der ausgeführten Dienstleistungen;
  • Rechnungsbeträge (Netto-, USt- und Bruttobetrag), Einzelpreis jeder Ware oder Dienstleistung;
  • Steuersatz (bzw. Hinweis auf Reverse-Charge-Verfahren);
  • Sonstige obligatorische Elemente, d.h. Hinweis auf Gutschriftverfahren oder Split-Payment-Verfahren oder Reverse-Charge-Verfahren oder gesetzliche Grundlage der Steuerbefreiung – sofern anwendbar.

Welche Anschrift ist in der USt-Rechnung anzugeben?

Im polnischen USt-Gesetz fordert der Gesetzgeber die Angabe der Anschrift des Verkäufers und des Käufers in der USt-Rechnung. Es wurde jedoch nicht präzisiert, welche Adresse genau angegeben werden soll. In der Praxis ist es möglich, dass ein Unternehmen mehrere Anschriften besitzt, die mit seiner Wirtschaftstätigkeit verbunden sind, z. B. die Anschrift des Sitzes, der Zweigstelle, der Verkaufsstelle, eine Postanschrift oder – beim Ein-Mann-Gewerbe – eine Wohnanschrift. Darüber hinaus funktionieren in Polen mehrere offizielle Online-Datenbanken, wie z.B. KRS (Landesgerichtsregister/Handelsregister), REGON (Datenbank des Statistikamtes), CEIDG (Zentralverzeichnis und Information über die Gewerbliche Tätigkeit) und die Weiße Liste der Mehrwertsteuerzahler, in denen u.a. die Anschriften der Unternehmen veröffentlicht sind. Es kann auch sein, dass der Kontrahent um die Angabe einer anderen als der in den offiziellen Online-Datenbanken veröffentlichten Anschrift in der Rechnung bittet. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, welche Anschrift in einer USt-Rechnung anzugeben ist.

Standpunkt der polnischen Steuerorgane

Nach der individuellen Steuerauskunft 0111-KDIB3-2.4012.632.2020.1.MGO der Nationalen Finanzauskunft vom 06.11.2020, die einer polnischen GmbH erteilt wurde, soll in den Rechnungen eines Steuerpflichtigen (sowohl Ausgangs- als auch Eingangsrechnungen) die Anschrift des Sitzes angegeben werden. Die Anschrift soll somit den Angaben aus dem USt-Registrierungsantrag des Steuerpflichtigen sowie dem Eintrag im KRS-Register entsprechen. Enthält der Eintrag im KRS-Register außer dem Firmensitz den Ort der Poststelle, soll dieser ebenfalls in der Rechnung angegeben werden.

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