Wie ist eine kontinuierliche Lieferung abzurechnen?
Nach der allgemeinen Regelung entsteht die USt-Pflicht in Polen zum Zeitpunkt der inländischen Warenlieferung. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Nach Art. 19a Abs. 3 und 4 des polnischen USt-Gesetzes gelten nämlich sog. kontinuierliche Lieferungen, für die aufeinander folgende Zahlungsfristen festgelegt werden, als mit Ablauf jedes Zeitraums erbracht, auf den sich diese Zahlungen beziehen. Somit entsteht die Steuerpflicht in diesem Fall später als zum Zeitpunkt der tatsächlichen Warenlieferung. Viele Steuerpflichtige haben Zweifel, bei welchen Geschäften diese Regel Anwendung findet.
Hintergrund
Im Urteil I FSK 971/17 vom 10.09.2019 des Obersten Verwaltungsgerichts wurde der folgende Sachverhalt dargestellt:
Der Antragsteller hat vor, ein Handelsunternehmen in Polen zu gründen, es für die Zwecke der USt registrieren zu lassen und Waren an einen polnischen Steuerpflichtigen zu verkaufen. Er plant ebenfalls, am Sitz dieses Warenempfängers ein Lager zu organisieren. Das Handelsunternehmen würde dann seine eigenen Waren zu diesem Lager befördern, aber die Waren wären nach dieser Verbringung weiterhin das Eigentum des Handelsunternehmens. Die Übertragung des Rechts, über die Ware wie ein Eigentümer zu verfügen, würde erst bei Warenabholung vom Lager erfolgen. Dieses Kooperationsmodell würde dem Erwerber ermöglichen, die Waren nach seinem tatsächlichen Bedarf zu entnehmen. Der Antragsteller plant, diese sich wiederholenden Lieferungen als kontinuierliche Lieferungen zu betrachten, d.h. anzunehmen, dass die Steuerpflicht für die Lieferungen am Ende der Zeiträume entsteht, auf die sich die Zahlungsfristen beziehen, und fragt, ob dies die richtige Vorgehensweise wäre.
Standpunkt des Obersten Verwaltungsgerichts
Das Oberste Verwaltungsgericht stellte fest, dass bei der Überlegung, ob eine Lieferung als kontinuierliche Lieferung zu betrachten ist, entscheidend ist, ob zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber eine konkrete Vertragsbeziehung besteht, im Rahmen derer sich Verkäufer und Erwerber verpflichten, bestimmte Waren nach einem im Voraus vereinbarten Plan zu liefern bzw. diese Waren zu erwerben.
Das Oberste Verwaltungsgericht erklärte, dass im vorliegenden Fall keine solche Vertragsbeziehung bestände, daher könnten die künftigen Lieferungen nicht als kontinuierliche Lieferungen betrachtet werden. Es reicht nämlich nicht aus, dass der Kunde regelmäßig Waren nach seinen Bedürfnissen erwirbt. Somit würde die Steuerpflicht bei jeder Lieferung gemäß der allgemeinen Regelung zum Zeitpunkt der Lieferung entstehen.
Unserer Meinung nach lassen die Vorschriften einen viel größeren Spielraum, den das Gericht durch diese Auslegung erheblich einschränkt. Somit sind wir mit dem Urteil I FSK 971/17 nicht vollständig einverstanden.
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