Ende der Streitigkeiten über den Zeitpunkt der Erbringung von Bauleistungen.
Am 2. Mai 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein wichtiges Urteil für die Unternehmen der Baubranche erlassen. Er entschied in der Sache des polnischen Bauunternehmens Budimex S.A., dass der Zeitpunkt der Erbringung einer Bauleistung die Unterzeichnung des im Vertrag vereinbarten Abnahmeprotokolls ist. Wenn dies eindeutig aus den Vereinbarungen hervorgeht, sollte man davon ausgehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt beendet sind.
Bisheriger Standpunkt der polnischen Steuerbehörden
Seit Anfang 2014 ging man davon aus, dass eine Bauleistung für umsatzsteuerliche Zwecke zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung als vollendet anzusehen ist, ohne zu berücksichtigen, dass die ausgeführten Arbeiten vom Auftraggeber abgenommen und in einer bestimmten Form (Abnahmeprotokoll) ausgeführt wurden. Das Finanzministerium hat wiederholt betont, dass die Unterzeichnung des Protokolls über die Arbeitsleistung nur eine technische Tätigkeit sei, weshalb dieses den Umfang der bereits durchgeführten Arbeiten nicht bestimme. Diesbezüglich gab der polnische Finanzminister am 1. April 2015 eine allgemeine Auslegung heraus, in der er feststellte, dass das Datum der Einreichung der Arbeiten zur Abnahme als Zeitpunkt der Ausführung der Bauleistung anzusehen sei. In der Praxis bedeutet dieser Ansatz, dass die Auftragnehmer von Bauleistungen innerhalb von 30 Tagen eine Rechnung ausstellen müssen, sobald die Investition zur Abnahme vorgelegt wird. Dies wiederum führt dazu, dass sie die Umsatzsteuer auf diesen Beleg auf der Basis geschätzter Berechnungen ausweisen oder – gemäß den vertraglichen Bestimmungen – bis zur Abnahme der Investition einbehalten müssen, was jedoch mit dem Risiko verbunden sein kann, in einen Streit mit den Steuerbehörden zu geraten.
Schlussfolgerungen für Bauunternehmen
Im Hinblick auf das ergangene Urteil des EuGH ist die oben erwähnte Auslegung des polnischen Finanzministers vom 1. April 2015 nicht mehr aktuell. Diesbezüglich können die Steuerpflichtigen, die in Steuer- oder Gerichtsverfahren ungünstige Entscheidungen aufgrund der bisherigen Auslegung erhalten haben, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Dieses Urteil stellt eine Rückkehr zu einer bis Ende 2013 geltenden Praxis dar, die sich grundsätzlich auf Protokolle über Abnahme von Bauleistungen stützt. Es ist zu beachten, dass die Auftragnehmer im Inhalt ihrer Verträge Bestimmungen aufnehmen sollten, die die Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls als Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten festlegen.
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