Allgemeine Regelungen zum Call-Off-Stock-Lager
Grundsätzlich handelt es sich bei der Umlagerung von Waren eines Unternehmers in ein anderes EU-Land um ein umsatzsteuerbares Geschäft, was die USt-Registrierung des Lieferanten sowohl im Land des Beginns als auch im Land der Beendigung der Versendung erfordert. Durch Anwendung der Call-Off-Stock-Vereinfachungsregelung kann jedoch die Registrierungspflicht des Lieferanten im Bestimmungsland vermieden werden.
Zur Anwendung der Call-Off-Stock-Vereinfachungsregelung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Waren werden von einem Mehrwertsteuerpflichtigen oder auf seine Rechnung von einem Dritten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat im Hinblick darauf versandt oder befördert, zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Steuerpflichtigen geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Steuerpflichtigen zur Übernahme des Rechts, wie ein Eigentümer über die Waren zu verfügen, berechtigt ist;
- Der mehrwertsteuerpflichtige Lieferant hat in dem Mitgliedstaat, in den die Waren versandt oder befördert werden, weder Sitz noch feste Niederlassung im Sinne von Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011;
- Der Warenkäufer hat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Mitgliedstaat, in den die Waren versandt oder befördert werden und sowohl seine Identität als auch seine USt‑Id-Nr., die ihm von diesem Mitgliedstaat zugewiesen wurde, sind dem Lieferanten zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung bekannt;
- Der mehrwertsteuerpflichtige Lieferant trägt die Verbringung der Waren in das in Art. 54a Abs. 1 der EU-Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 vorgesehene Register ein und nimmt die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Warenkäufers in die zusammenfassende Meldung auf.
Die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb erfolgen erst zum Zeitpunkt der Übernahme des Rechts, wie ein Eigentümer über die Waren zu verfügen. Dies muss jedoch innerhalb von 12 Monaten nach dem Datum der Ankunft der Waren im Call-Off-Stock-Lager erfolgen. Andernfalls erfolgt eine innergemeinschaftliche Verbringung am Tag nach Ablauf des Zeitraums von 12 Monaten, was die USt-Registrierung des Lieferanten in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfordert.
Wenn eine der o.g. Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, gilt eine innergemeinschaftliche Verbringung von Waren zum Zeitpunkt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, als erfolgt. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, sich im Bestimmungsland für USt-Zwecke registrieren zu lassen.
Werden die Waren jedoch innerhalb von zwölf Monaten zurück in den Abgangsmietgliedstaat transportiert und dieser Rücktransport gesondert aufgezeichnet, entfällt ein innergemeinschaftliches Verbringen.
Einrichtung eines Call-Off-Stock-Lagers
Der Lagerinhaber muss innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Lieferung an das Call-Off-Stock-Lager eine elektronische Mitteilung über den Betrieb eines Lagers in Polen im Rahmen des Call-Off-Stock-Verfahrens auf einem gesetzlichen Formular beim Finanzamt einreichen. In dem Formular sind u.a. folgende Informationen anzugeben:
- Bezeichnung des Finanzamtes, bei dem die Mitteilung eingereicht wird;
- Identifikationsdaten des Steuerpflichtigen;
- Adresse des Call-Off-Stock-Lagers;
- Kontaktdaten des Steuerpflichtigen.
Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften zum Konsignationswarenlager
Nachfolgend wurden die wichtigsten Änderungen (im Vergleich zur ursprünglichen Call-Off-Stock-Regelung in Polen), die sich aus der Implementierung der EU-Richtlinie 2018/1910 zum Call-Off-Stock-Lager in Polen ergeben, zusammengefasst:
- Der Lieferant kann als USt-Pflichtiger im Bestimmungsland registriert sein, darf dort aber weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung haben;
- Das Call-Off-Stock-Lager kann auch von einem Dritten betrieben werden, der die Behörde lediglich über den Lagerbetrieb informieren muss;
- Das Call-Off-Stock-Lager dient der Verbringung von Waren für sämtliche Zwecke;
- Der Lieferant, der Abnehmer und evtl. auch der Lagerinhaber müssen ein detailliertes Register für Call-Off-Stock-Lager führen. Die Informationen, die in dem Register angegeben werden sollten, sind in Art. 54a Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 gelistet;
- Der Abnehmer kann innerhalb von 12 Monaten nach Ankunft der Waren im Call-Off-Stock-Lager durch einen anderen Steuerpflichtigen ersetzt werden, sofern der neue Abnehmer die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Bedingungen zur Anwendung des Call-Off-Stock-Verfahrens erfüllt;
- Im Falle von Zerstörung, Verlust oder Diebstahl gelten die Voraussetzungen für die Anwendung der Call-Off-Stock-Vereinfachungsregelung als nicht mehr erfüllt. Somit ist eine innergemeinschaftliche Verbringung der Waren beim Lieferanten zu berücksichtigen.
Zusammenfassung
Grundsätzlich sind die neuen Regelungen positiv zu beurteilen. Zuallererst können mehr Steuerpflichtige das Call-Off-Stock-Verfahren anwenden, da das Call-Off-Stock-Lager nun der Verbringung von Waren für sämtliche Zwecke dient und auch von einem Dritten betrieben werden kann. Darüber hinaus kann der Lieferant als USt-Pflichtiger im Bestimmungsland registriert sein. Es gibt jedoch auch einige Nachteile zu beachten, so wurde z.B. nach Änderung der Vorschriften die Frist für die Lagerung der Waren von 24 auf 12 Monate verkürzt.
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