Schilderung des Sachverhaltes
In der individuellen Steuerauskunft Nr. 0111-KDIB1-2.4010.534.2021.2.MS vom 13.12.2021 wurde der folgende Sachverhalt dargestellt:
Ein Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus. Die Gesellschaft ist ein Steuerzahler im Sinne von Art. 3. Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes vom 15. Februar 1992 (Dz. U. von 2020, Pos. 1406), der mit seinem gesamten Einkommen in Polen steuerpflichtig ist, unabhängig vom Entstehungsort des Einkommens. Im Einklang mit seiner Sorgfaltspflicht bezahlt das Unternehmen die überwiegende Mehrheit der Rechnungen, die durch Lieferanten von Waren bzw. Dienstleistungen ausgestellt werden, die als aktive Steuerpflichtige für die Mehrwertsteuer registriert sind, im Rahmen des Split-Payment-Verfahrens. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Transaktion nicht dem obligatorischen Mechanismus unterliegt oder wenn der entsprechende Hinweis auf das Split-Payment-Verfahren (poln. „mechanizm podzielonej płatności”) auf der Rechnung fehlt.
Trotz dieses Prinzips kann es vorkommen, dass die Zahlungsmethode falsch ausgewählt wird. Dadurch wird z.B. eine Zahlung auf das Bankkonto des Auftragnehmers nicht im Rahmen des sich aus Art. 108a Abs. 1a ergebenden Split-Payment-Mechanismus geleistet, obwohl die Rechnung den Hinweis „Split-Payment-Verfahren” enthält. Gemäß Art. 108a Abs. 1a des USt.-Gesetzes ist dieser Mechanismus obligatorisch, wenn der Bruttowert einer Rechnung mindestens 15.000 PLN (oder den Gegenwert in Fremdwährung) beträgt und wenn die Rechnung Waren bzw. Dienstleistungen umfasst, die in der Anlage 15 zum polnischen USt-Gesetz aufgeführt sind. Wird ein solcher Fehler festgestellt, so fordert das Unternehmen seinen Geschäftspartner auf, den fehlerhaft getätigten Betrag auf sein Bankkonto zurückzuüberweisen. Unmittelbar nach Erhalt dieses Betrags zahlt das Unternehmen erneut an den Kontrahenten – dieses Mal im Rahmen des Split-Payment-Verfahrens.
Mit folgender Frage wandte sich der Antragsteller an die Steuerbehörde:
Unterliegen die Aufwendungen für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, die durch Rechnungen bestätigt werden, dem Ausschluss der abzugsfähigen Betriebsausgaben gemäß Art. 15d Abs. 1 des KSt.-Gesetzes, wenn:
- die Gesellschaft eine in Art. 19 des Unternehmensrechtsgesetzes definierte Zahlung getätigt hat, ohne den in Art. 108a Abs. 1a des USt-Gesetzes vorgesehenen Split-Payment-Mechanismus anzuwenden, obwohl die Rechnung gemäß Art. 106e Abs.1 Pkt. 18a des USt-Gesetzes den Hinweis „Split-Payment-Verfahren” enthält, und
- diese Gesellschaft danach eine Rückerstattung der gezahlten Beträge auf ihr Bankkonto erhält und eine erneute Zahlung auf das Bankkonto des Geschäftspartners im Rahmen des Split-Payment-Verfahrens tätigt?
Standpunkt des Leiters der Nationalen Finanzauskunft
Die Steuerbehörde bestätigte, dass der in Art. 15d Abs. 1 Pkt. 3 des KSt.-Gesetzes vorgesehene Ausschluss der Aufwendungen aus den abzugsfähigen Betriebsausgaben im oben beschriebenen Fall nicht anwendbar ist. Nach Ansicht des Leiters der Nationalen Finanzauskunft bestand eines der Ziele der obligatorischen Aufteilung der Zahlung darin, die freie Verfügung der Steuerpflichtigen über den MwSt-Betrag zu begrenzen. Der sich aus einer Rechnung ergebende MwSt-Betrag sollte auf ein gesondertes MwSt-Sperrkonto des Lieferanten verbucht werden. Dieser kann über die Geldmittel auf diesem Konto nicht völlig frei, sondern nur in einem begrenzten und genau festgelegten Umfang verfügen. Die Verpflichtung zur Zahlung im Rahmen des Split-Payment-Verfahrens gilt nur für den Betrag, der dem MwSt-Betrag entspricht, der sich aus dem Erwerb der in der Anlage 15 aufgeführten Waren bzw. Dienstleistungen ergibt. Der im Überweisungsformular angegebene Bruttobetrag entspricht dem MwSt-Betrag.
Nach Auskunft der Steuerbehörde stellt die Vorgehensweise des Unternehmens eine Korrektur der ursprünglichen, fehlerhaften Zahlung dar, die ohne Anwendung des Mechanismus der geteilten Zahlung erfolgt ist, und dieses Verfahren beinhaltet eine erneute Überweisung des auf der vom Auftragnehmer erhaltenen Rechnung ausgewiesenen MwSt-Betrags auf das MwSt-Sperrkonto. Letztendlich fließen die Geldmittel vollständig auf das MwSt-Sperrkonto des Auftragnehmers; sie sind nur in begrenztem und genau festgelegtem Umfang verwendbar.
Der Leiter der Nationalen Finanzauskunft wies darauf hin, dass die Erstattung der Beträge, die den fehlerhaften Zahlungen entsprechen, auf das Bankkonto des Unternehmens erfolgt. Die erneute Zahlung eines fälligen Betrags durch das Unternehmen im Rahmen des Split-Payment-Verfahrens führt dazu, dass der Vertragspartner den gesamten sich aus der Rechnung ergebenden MwSt-Betrag abrechnet und dass das Hauptziel der Einführung der Bestimmungen über den Mechanismus der geteilten Zahlung erreicht wird, d.h. die Verhinderung versuchten Mehrwertsteuerbetrugs.
Schließlich bestätigte die Steuerbehörde die Korrektheit der von der Gesellschaft gewählten Lösung. Wenn die Gesellschaft für eine versehentlich nicht im Split-Payment-Verfahren bezahlte Rechnung vom Vertragspartner eine Rückerstattung erhält und der Unternehmer eine erneute Zahlung im Rahmen des Split-Payments-Verfahrens vornimmt, gilt Art. 15d Abs. 1 Pkt. 3 des KSt.-Gesetzes (d.h. der Ausschluss der Aufwendungen aus den abzugsfähigen Betriebsausgaben) nicht.
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