Schilderung des Sachverhaltes

In der individuellen Steuerauskunft Nr. 0111-KDIB3-2.4012.646.2019.1.AZ vom 19.12.2019 wurde der folgende Sachverhalt dargestellt:

Der Steuerpflichtige befasst sich in Polen mit dem Verkauf von Elementen der Krafthydraulik sowie mit dem Bau und der Ausrüstung von Spezialfahrzeugen. Er fragte im einen Antrag auf individuelle Steuerauskunft, ob er die unter den Mechanismus der geteilten Zahlung fallenden Waren von jeder Bestellung trennen und separat von den anderen in Rechnung stellen kann. Übersteigt der Warenwert 15.000 PLN, möchte der Antragsteller eine Rechnung mit dem Vermerk „Split-Payment-Verfahren“ (poln. mechanizm podzielonej płatności) ausstellen. In anderen Fällen sollen separate Rechnungen ausgestellt werden, die den mit einem Ust-Satz von 23% besteuerten Verkauf von Waren dokumentieren. Der Unternehmer fragte auch, ob er berechtigt sei, solche separaten Rechnungen auszustellen.

Mit folgender Frage wandte sich der Antragsteller an die Steuerbehörde:

Split-Payment-Verfahren

Wie sieht das Split-Payment-Verfahren in den unten beschriebenen Fällen aus?

  1. Der Auftragswert beträgt 30.000 PLN und der Antragsteller führt den Auftrag am gleichen Tag aus und stellt zwei Rechnungen aus: eine über Waren aus Anlage 15 i.H.v. 5.000 PLN und die andere über die restlichen Waren i.H.v. 25.000 PLN. Keine der Rechnungen wird mit dem Vermerk „Split-Payment-Verfahren” ausgestellt.
  2. Der Auftragswert beträgt 40.000 PLN und der Antragsteller führt den Auftrag an zwei verschiedenen Tagen aus und stellt drei Rechnungen aus. Am ersten Tag stellt er eine Rechnung über die Waren aus Anlage 15 i.H.v. 5.000 PLN aus. Am nächsten Tag stellt er zwei weitere Rechnungen aus: die erste umfasst Waren aus Anlage 15 i.H.v. 12.000 PLN und die zweite deckt die verbleibenden Waren i.H.v. 23.000 PLN ab. Keine der Rechnungen wird mit dem Vermerk „Split-Payment-Verfahren” ausgestellt.
  3. Der Auftragswert beträgt 35.000 PLN und der Antragsteller führt den Auftrag am gleichen Tag aus und stellt zwei Rechnungen aus: eine über Waren aus Anlage 15 i.H.v. 16.000 PLN und die zweite über die anderen Waren i.H.v. 19.000 PLN. Nur die erste Rechnung wird mit dem Vermerk „Split-Payment-Verfahren” ausgestellt.

Standpunkt des Leiters der Nationalen Finanzauskunft

Die Verteilung der Transaktionen für Umsatzsteuerzwecke ist möglich. Die Steuerbehörde bestätigte, dass für den Verkäufer kein Hindernis besteht, bei der Ausführung einer Bestellung Waren aus Anlage 15 von anderen Waren zu trennen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer separate Rechnungen ausstellen kann. Eine betrifft die Lieferung von Waren, die unter Anlage 15 des USt-Gesetzes fallen, die andere den Verkauf der restlichen Waren. Überschreitet der Gesamtwert der Waren den gesetzlichen Schwellenwert von 15.000 PLN, wird der Antragsteller den Vermerk „Split-Payment-Verfahren” auf der Rechnung anbringen. Der Leiter der Nationalen Finanzauskunft wies darauf hin, dass der Bruttowert auf der Rechnung und nicht der Gesamtwert der Bestellung von zentraler Bedeutung bei der Zahlung von Forderungen im obligatorischem Mechanismus ist. Die im Ust-Gesetz festgelegte Grenze von 15.000 PLN betrifft den ausgewiesenen Bruttobetrag der Rechnung. Die Steuerbehörde bestätigte auch die Richtigkeit der vom Antragsteller angeführten Beispiele. In den Beispielen 1 und 2 ist es angebracht, die Rechnungen ohne den Hinweis „Split-Payment-Verfahren“ auszustellen, im Beispiel 3 hingegen ist der Verkäufer verpflichtet, den Vermerk „Split-Payment-Verfahren” auf der Rechnung für die Waren aus Anlage 15 anzubringen.

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