Der Artikel beschreibt die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Lohnveredelung von Waren in Polen, die Gegenstand der Lieferung zwischen Unternehmen aus zwei verschiedenen EU-Ländern (anderen als Polen) sind.

Lohnveredelung

Beispiel: Ein Unternehmen aus Deutschland erwirbt Waren von einem tschechischen Verkäufer.  Das Recht, über die Waren wie ein Eigentümer zu verfügen, geht mit Beginn des Transports in Tschechien vom tschechischen Lieferanten auf  den  deutschen Käufer über. Das Unternehmen aus Tschechien transportiert die Waren zu einem polnischen Dienstleister, der sie im Auftrag des deutschen Käufers bearbeitet. Dabei geht das Recht, über die Waren wie ein Eigentümer zu verfügen, nicht auf den Dienstleister über. Nach der Bearbeitung werden die Waren nach Deutschland transportiert. 

Sollte sich das deutsche Unternehmen in dieser Situation in Polen für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen, um die Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren nach ihrem Transport aus Tschechien nach Polen und die innergemeinschaftliche Lieferung von bearbeiteten Waren nach ihrem Transport aus Polen nach Deutschland  abzurechnen?

Laut Artikel 20 der Richtlinie 2006/112/EG gilt als innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen „die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, der durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert wird“.

Artikel 40 der Richtlinie 2006/112/EG definiert als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen den Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.

Da die Waren von einem tschechischen Unternehmen erworben und von Tschechien direkt nach Polen transportiert werden, um dort Bearbeitungsleistungen zu erbringen, erfolgt in dieser Situation ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren durch ein deutsches Unternehmen in Polen, also in dem Land, in dem sich die Waren am Ende ihres Transports aus Tschechien befinden.

Das Entladen von Waren in Polen zum Zwecke der Bearbeitung führt zur Unterbrechung des  Transports. Nach der Bearbeitung sind die Waren, die Polen verlassen, nicht identisch mit denen, die ursprünglich vom tschechischen Verkäufer nach Polen befördert wurden.

Gemäß dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts Nr. FSK 628/15 vom 10. Februar 2017 ist der Umfang der vorgenommenen Änderungen irrelevant. Selbst das Entladen von Waren zu diesem Zweck kann eine Unterbrechung des Transports darstellen.  

Auf dieser Grundlage sollte sich das Unternehmen aus Deutschland in Polen für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, und:

  • dem tschechischen Verkäufer die polnische Umsatzsteuer-Nummer mitteilen,
  • den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren aus Tschechien in Polen abrechnen,
  • die interne Verbringung bearbeiteter Waren aus Polen nach Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferung in Polen und als innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland abrechnen.

Dieser Standpunkt wurde in der individuellen steuerlichen Auskunft Nr. 0112-KDIL1-3.4012.408.2019.2.PR vom 11. Oktober 2019 bestätigt, in der ein polnisches Unternehmen Waren von einem Unternehmen aus Österreich kaufte und sie dann einem deutschen Unternehmen für die Bearbeitung anvertraute. Nach der Bearbeitung wurden die Waren von Deutschland nach Polen transportiert. Daher sollte sich das polnische Unternehmen für Mehrwertsteuerzwecke in Deutschland registrieren und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren aus Österreich abrechnen. Der Versand der bearbeiteten Waren von Deutschland nach Polen sollte als innergemeinschaftlicher Erwerb in Polen (interne Verbringung) abgerechnet werden.

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