Was bedeutet Lieferung mit Montage?

Der Begriff der Lieferung mit Montage ist im Art. 22 Abs. 1 Pkt. 2 des polnischen USt-Gesetzes definiert. Grundsätzlich handelt es sich um eine Lieferung von Waren, die anschließend montiert werden. Dabei wird ausdrücklich erwähnt, dass die Montage keine einfachen Tätigkeiten umfasst, die die bestimmungsgemäße Funktion der montierten Ware ermöglichen. Liefe rung und Montage werden als eigenständige Leistung betrachtet.

 

Umsatzsteuerliche Abrechnung einer Lieferung mit Montage

Die Lieferung mit Montage mit dem Lieferort in Polen wird in Polen besteuert. Bei einer solchen Lieferung wird das Reverse-Charge-Verfahren angewandt, d.h. die geschuldete USt wird vom Warenempfänger und nicht vom Warenlieferanten verrechnet, vorausgesetzt der Warenlieferant hat in Polen weder einen Sitz noch eine umsatzsteuerliche Niederlassung und ist für die polnische USt nicht registriert.

 Lieferung mit Montage aus einem Drittstaat

Wie aber ist eine Lieferung mit Montage einzuordnen, die gleichzeitig als Import gilt? Unter dem Import ist die Einfuhr von Waren aus einem Drittstaat nach Polen zu verstehen. Der Ort der Besteuerung der Waren ist grundsätzlich das Gebiet Polens, sofern sich die Ware zum Zeitpunkt ihres Eingangs aus einem Drittland in Polen befindet. Hierbei ist zu betonen, dass die Pflicht zur Entrichtung der USt den Steuerpflichtigen belastet, bei dem die Zollschuld in Bezug auf die eingeführten Waren entstanden ist.

Aus dem Obigen folgt, dass die Leistung, die in einer Lieferung mit Montage aus einem Drittstaat besteht, sowohl als Import als auch als inländische Lieferung betrachtet werden könnte. Wenn der Warenlieferant in Polen nicht für die USt registriert und der Warenempfänger zur Zahlung von Zollangaben verpflichtet ist, könnte es zur Doppelbesteuerung kommen. Diese eventuelle Doppelbesteuerung wird allerdings durch die Kollisionsregel verhindert.

 Verhinderung der Doppelbesteuerung durch die Kollisionsregel (siehe auch Steuerauskunft 0112-KDIL1-3.4012.602.2017.1.KB)

Nach der polnischen Regelung (Art. 30c Abs. 2 des polnischen USt-Gesetzes) erfolgt keine Steuererhebung bei der Lieferung von Waren, bei denen der Erwerber steuerpflichtig ist,  wenn die Steuer auf  Waren, die im Inland montiert werden, bei der Einfuhr dieser Waren vom Steuerpflichtigen, der diese Waren erworben hat, vollständig erhoben worden ist.

Daraus folgt, dass keine Doppelbesteuerung bei einer Lieferung mit Montage aus einem Drittstaat erfolgt. Die Regelung befreit den Warenempfänger von der Pflicht zur Entrichtung der USt infolge einer Lieferung mit Montage (grundsätzlich sollte er eine Transaktion nach dem Reverse-Charge-Verfahren abrechnen). Der Warenempfänger ist lediglich verpflichtet, den Import der Waren vollständig zu besteuern. Hierbei ist zu betonen, dass, wenn der Betrag der Steuer aus dem Import niedriger als der Steuerbetrag ist, der bei der Lieferung dieser Waren im Inland zu entrichten wäre, der die Waren erwerbende Steuerpflichtige verpflichtet ist, diesen Unterschied abzurechnen.

Die Regelung findet Anwendung, wenn der Warenlieferant in Polen für die USt nicht registriert ist.

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