Leasingrückkauf: Steuerfrei oder steuerpflichtig? Das Oberste Verwaltungsgericht schafft Klarheit.

Der Leasingrückkauf (Sale-and-Lease-Back) ist ein beliebtes Finanzierungsmodell, das Unternehmen Liquidität verschafft, indem sie Vermögenswerte verkaufen und gleichzeitig zurückleasen. Doch wie ist diese Transaktion umsatzsteuerlich zu bewerten?

Kann ein Leasingrückkauf als steuerfreie Finanzdienstleistung eingestuft werden – oder handelt es sich um zwei separate, umsatzsteuerpflichtige Vorgänge? Diese Frage wurde von den polnischen Steuerbehörden und Gerichten geprüft. Das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) entschied nun endgültig: Eine Steuerbefreiung ist nicht möglich.

Steuerliche Einordnung des Leasingrückkaufs

Ein Leasingrückkauf besteht aus zwei aufeinanderfolgenden Schritten:

  1. Verkauf des Wirtschaftsguts durch den bisherigen Eigentümer (Leasingnehmer) an die Leasinggesellschaft (Leasinggeber).
  2. Rücküberlassung des Wirtschaftsguts an den Leasingnehmer im Rahmen eines Leasingvertrags.

Der Steuerpflichtige argumentierte, dass diese Transaktion als einheitliche Finanzdienstleistung im Sinne des Art. 43 Abs. 1 Nr. 38 des polnischen Umsatzsteuergesetzes betrachtet werden sollte, da sie wirtschaftlich einer Kreditgewährung entspreche.

Doch die polnische Steuerbehörde (Krajowa Informacja Skarbowa) sah das anders: In ihrer individuellen Auskunft 0112-KDIL3.4012.18.2021.2.LS stellte sie klar, dass es sich um zwei steuerpflichtige Vorgänge handelt:

✅ Der Verkauf des Wirtschaftsguts gilt als umsatzsteuerpflichtige Lieferung.
✅ Die anschließende Nutzung auf Basis eines Leasingvertrags wird als steuerpflichtige Dienstleistung eingestuft.

Diese Auffassung wurde vom Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Posen (WSA) in seinem Urteil vom 5. Mai 2022 (Az. I SA/Po 519/21) bestätigt. Das Gericht entschied, dass der Verkauf eines Wirtschaftsguts im Rahmen eines Leasingrückkaufs nicht als Nebenleistung zum Leasingvertrag betrachtet werden kann, sondern eine eigenständige, umsatzsteuerpflichtige Lieferung darstellt.

Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) – endgültige Klarheit

Der Fall wurde schließlich vor das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) gebracht, das am 28. Januar 2025 (Az. I FSK 1594/22) ein rechtskräftiges Urteil fällte. Die Kassationsbeschwerde des Steuerpflichtigen wurde abgewiesen.

Das Gericht stellte klar:

✅ Leasingrückkauf ist keine einheitliche Finanzdienstleistung.
✅ Der Verkauf des Wirtschaftsguts unterliegt der Umsatzsteuer – genauso wie das Leasing.
✅ Ein Leasingrückkauf kann steuerlich nicht mit einer Kreditgewährung gleichgesetzt werden.

Besonders entscheidend: Leasingverträge sind nach polnischem Umsatzsteuerrecht explizit von der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen ausgenommen.

Damit ist endgültig geklärt, dass Leasingrückkäufe in Polen umsatzsteuerpflichtig sind – sowohl beim ursprünglichen Verkauf als auch bei den Leasinggebühren.

Fazit: Was bedeutet das für Unternehmen?

Das Urteil des NSA bestätigt die bisherige steuerliche Praxis. Unternehmen, die Leasingrückkäufe nutzen, müssen sicherstellen, dass sowohl der Verkauf als auch die Leasinggebühren korrekt umsatzsteuerlich erfasst werden.

⚠️ Fehlende Steuerabführung kann zu steuerlichen Risiken und Nachzahlungen führen.

 

Sale-and-Lease-Back

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