Annullierung der Rechnung

Korrekturrechnung

Weder die Vorschriften des polnischen Umsatzsteuergesetzes noch die Vorschriften der polnischen Durchführungsverordnungen regeln die Annullierung bereits ausgestellter Rechnungen. Die Verwaltungsgerichte und Steuerbehörden betonen, dass eine Rechnung nur dann annulliert werden kann, wenn es tatsächlich notwendig ist. Nach dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 11.04.2017 (I FSK 1460/15) ist es möglich, die Rechnungen zu annullieren, obwohl es das Umsatzsteuergesetz nicht ausdrücklich erlaubt. Dies sollte als praktische Vorgehensweise für Steuerpflichtige anerkannt werden, um die Problematik der fehlerhaften Rechnungsstellung zu beseitigen.

Die Annullierung der Rechnung ist möglich, vorausgesetzt, dass der ausgestellte Beleg noch nicht in Umlauf gebracht wurde. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige bei der Annullierung einer Rechnung sicherstellen muss, dass weder eine Kopie noch ein Scan der Rechnung an den Kunden weitergeleitet wurde und ein solcher Beleg im USt-Register des Geschäftspartners nicht ausgewiesen wurde. Dazu muss man beachten, dass die fakturierte Dienstleistung oder Warenlieferung bis zum Zeitpunkt der Annullierung nicht ausgeführt werden kann und der Rechnungssteller auch keine Anzahlung erhalten darf.

Korrektur oder Annullierung im Fall der Anzahlungsrechnungen?

Die Steuerbehörde vertrat in der individuellen Steuerauskunft (0114-KDIP1-1.4012.23.2019.3.KBR) vom 18.04.2019 den Standpunkt, dass keine Möglichkeit besteht, die Anzahlungsrechnung, die gemäß dem Vertrag der beiden Parteien ausgestellt wurde, zu annullieren, auch bei nicht geleisteter Anzahlung. Sollte die Anzahlungsrechnung korrekt erstellt worden sein (im Sinne des Art. 106i Abs. 7 Pkt. 2 des polnischen USt-Gesetzes, der vorsieht, dass die Anzahlungsrechnung nicht früher als 30 Tage vor Zahlungsempfang ausgestellt werden kann), ist dann immer eine Korrekturrechnung zu erstellen. Die Steuerbehörden haben auch darauf hingewiesen, dass, wenn die Anzahlung nicht geleistet und der Beleg nicht korrigiert wird, dann die Steuerpflichtigen verpflichtet sind, die Umsatzsteuer zu begleichen, die sich aus der Anzahlungsrechnung ergibt (im Sinne des Art. 108 Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes, der vorsieht, dass im Fall der Rechnung, in der ein Steuerbetrag ausgewiesen ist, dann die Steuerpflichtigen zu dessen Zahlung verpflichtet sind).

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