Vorliegen einer festen Niederlassung bei Erwerb von komplexen Lagerdienstleistungen

Der Begriff „feste Niederlassung” hat eine erhebliche Bedeutung für die Umsatzbesteuerung. Die Frage, ob ein ausländisches Unternehmen eine feste Niederlassung in Polen besitzt oder nicht, ist entscheidend für die Bestimmung des Dienstleistungsortes sowie des Unternehmens, das die geschuldete Umsatzsteuer abrechnen muss.

 Wann liegt eine feste Niederlassung vor?

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates liefert die Definition einer „festen Niederlassung“. Gemäß der Vorschriften gilt als „feste Niederlassung” jede Niederlassung (mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit laut Vorschriften dieser Verordnung), die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.

komplexen Lagerdienstleistungen

Wie ist der aktuelle Standpunkt der polnischen Steuerbehörde?

Das Risiko, dass ein ausländisches Unternehmen durch den Erwerb von komplexen Lagerdienstleistungen (z.B. das Handling, die Lagerung, die Konfektionierung von Waren) eine feste Niederlassung besitzt, ist in letzter Zeit gestiegen. Seit Anfang des Jahres 2018 vertreten die polnische Steuerbehörde die Auffassung, dass der Erwerb von komplexen Lagerdienstleistungen ausreichend für die Annahme einer festen Niederlassung ausländischer Unternehmen ist.

Als Beispiel kann hier der Fall einer tschechischen Gesellschaft angeführt werden (individuelle Steuerauskunft vom 02.02.2018, Nr. 0114-KDIP1-2.4012.712.2017.1.MC). Die Gesellschaft plante, Waren an Kunden in Polen zu verkaufen. Deswegen wollte sie ein Lager in Polen von einem inländischen Unternehmen anmieten und dieses mit der Ein- und Auslagerung sowie der Warenlieferung an Endabnehmer in Polen beauftragen. Die Steuerbehörde stellte fest, dass es irrelevant ist, ob ein ausländisches Unternehmen über eigenes Personal sowie eigene Einrichtungen in Polen verfügt oder sämtliche Arbeiten durch die Mitarbeiter von Vertragspartnern im Rahmen von Dienstleistungserbringungen ausgeführt werden. Die Steuerbehörde kam zu dem Schluss, dass der Einsatz von Mitarbeitern und Ausstattung sowie das Lager des polnischen Unternehmens das Vorliegen einer festen Niederlassung begründen kann, weil dadurch der ausländischen Gesellschaft die Ausführung von Wirtschaftstätigkeit in Polen ermöglicht wird.

Die von der Steuerbehörde vertretene Ansicht hat erhebliche Konsequenzen, vor allem für die Geschäftspartner des ausländischen Unternehmens. Sollte der ausländische Unternehmen eine feste Niederlassung in Polen haben, gilt Polen als Ort der Leistungen, die durch einen Leistungserbringer an diese feste Niederlassung erbracht werden. Beispielweise muss der Lagerhalter in einem solchen Fall seine Rechnungen für die Erbringung von Lagerleistungen mit Ausweis der polnischen Umsatzsteuer ausstellen. Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens wird also ausgeschlossen.

Ob eine feste Niederlassung bei dem Erwerb von komplexen Lagerdienstleistungen vorliegt, bedarf jedoch einer tiefgehenden Prüfung des gegebenen Sachverhaltes und ist immer im Einzelfall zu bestimmen.

 

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