Hintergrund und Sachverhalt
Die Klägerin, die A Sp. z o.o., betreibt einen Onlineshop für Nahrungsergänzungsmittel und Sportnahrung und ist in Polen als inländischer USt-Unternehmer registriert. Sie stellte auf ihren USt-Rechnungen folgende Positionen getrennt dar:
- Warenlieferung (mit der für das jeweilige Produkt geltenden USt-Rate)
- Transportkosten (ebenfalls mit derselben USt-Rate wie die Ware)
Bei Mischverkäufen mit unterschiedlichen USt-Sätzen teilte die Gesellschaft die Transportkosten anteilig auf die jeweiligen Produkte auf. Auf dieser Praxis basierte ihre Anfrage an den Direktor der Krajowa Informacja Skarbowa (KIS).
Entscheidung des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts
Am 6. Mai 2021 hob das Wojewodschaftsverwaltungsgericht in Wrocław (das Urteil I SA/Wr 708/20) die beanstandete Passage der individuellen Auslegung der KIS auf und entschied, dass:
- Kein Verbot im polnischen USt-Gesetz (Art. 106b Abs. 1 Nr. 1, Art. 106e Abs. 1 Nr. 7) bestehe, die Komponenten eines komplexen Leistungsbündels (Ware + Transport) getrennt in der Rechnung auszuweisen.
- Das Ausweisen separater Positionen verbessere die Transparenz und mache die Preiszusammensetzung für den Empfänger klarer.
- Die Transportkosten und Warenwerte weiterhin mit ein und derselben USt-Rate belastet werden müssen.
Das Gericht betonte, dass das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Norm, die das separate Ausweisen untersagt, den Grundsatz der gesetzlichen Bindung (Legalitätsprinzip) verletzt, wenn man eine derartige Praxis verbietet.
Bestätigung durch das Oberste Verwaltungsgericht
Das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Mai 2025, Aktenzeichen I FSK 2217/21 bestätigte das Urteil des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts und folgte dessen Beurteilung, dass die getrennte Ausweisung von Waren- und Transportkosten in USt-Rechnungen zulässig ist.
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