Ist der im Bestimmungsland versteuerte Versandverkauf in der polnischen USt-Erklärung zu melden?

Die entgeltliche Lieferung von Waren unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer in Polen. Wird die Transaktion jedoch mit einem ausländischen Geschäftspartner durchgeführt (oder findet nicht im Inland statt), sollte der sogenannte Leistungsort festgelegt werden. Befindet der Leistungsort der Lieferung sich außerhalb Polens, unterliegt die Transaktion nicht der polnischen Umsatzsteuer. Es besteht jedoch ein Risiko, dass solche Transaktionen unabhängig von der Entstehung der Steuerpflicht in der polnischen USt-Erklärung (im Feld Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen außerhalb Polens) angegeben werden müssen.

Versandverkauf aus Polen

Es stellt sich die Frage, ob die Transaktion im Rahmen des im Bestimmungsland versteuerten Versandverkaufs in der polnischen USt-Erklärung aufgeführt werden muss.

Versandverkauf aus Polen im polnischen USt-Gesetz

Die Definition des Versandverkaufs aus Polen ist im Art. 2 Pkt. 23 des USt-Gesetzes formuliert. Im Allgemeinen handelt es sich um eine Warenlieferung von Polen aus in ein anderes EU-Land,  vorausgesetzt, dass die Lieferung an einen Mehrwertsteuerpflichtigen oder an eine juristische Person erfolgt, die nicht zur Abrechnung des innergemeinschaftlichen Erwerbs verpflichtet ist.

Beim Versandverkauf aus Polen gilt die Warenlieferung als in dem EU-Land erfolgt, welches das Bestimmungsland für die versandten oder beförderten Waren ist (Art. 23 Abs.1 des Ust-Gesetzes), also im Land des Verbrauchs. Die Abweichung von der Regel tritt ein, wenn der Steuerpflichtige die genannten Grenzwerte von Umsätzen nicht überschreitet (mehr dazu unter http://blog.taxbenefit.pl/pl/uncategorized/versandhandel-zahlungen-via-paypal-3/) und infolgedessen verpflichtet ist, den Versandverkauf in Polen abzurechnen. Damit soll verhindert werden, dass der Mehrwertsteuerzahler im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit (Versandverkauf von Polen aus in ein anderes EU-Land) in jedem Land, in das die Waren geschickt werden, für die USt-Zwecke registriert sein muss. Wenn der Steuerpflichtige jedoch in einem anderen EU-Land eine USt-Registrierung besitzt und von der so genannten Besteuerungsoption Gebrauch machen will (d.h. einen Leistungsort zu wählen), ist er berechtigt, den Versandverkauf aus Polen im Bestimmungsland der Warenlieferung zu besteuern – selbst dann, wenn für dieses Bestimmungsland die festgelegten Wertgrenzen für den Versandverkauf nicht überschritten werden.

Meldung des im Bestimmungsland versteuerten Versandverkaufs

 Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Versandverkauf im Bestimmungsland der Lieferung (unabhängig von der Höhe des Umsatzes) besteuert werden kann. Es ist jedoch nicht ganz klar, ob solche Warenlieferungen in der polnischen USt-Erklärung aufgeführt werden müssen.

Um auf die eingangs gestellter Frage eine Antwort geben zu können, ist es notwendig, sich auf die Verordnung des Finanzministers vom 21. Januar 2019 über die Mustererklärungen für die Umsatzsteuer (im Weiteren „Verordnung“) zu berufen. Der Anhang Nr. 3 zur Verordnung enthält klare Hinweise, welche Informationen in der polnischen USt-Erklärung angegeben werden sollen.

Gemäß den Erläuterungen soll im Feld die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen außerhalb Polens angegeben werden, die den Steuerpflichtigen zur Erstattung der bezahlten Vorsteuer bzw. zum Abzug des Steuerbetrags berechtigen (gemäß Art. 86 Abs. 1 und Art 87 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes). Diese Position umfasst keine Lieferungen und Dienstleistungen, die im Rahmen einer außerhalb Polens steuerbaren Geschäftstätigkeit ausgeführt werden.

Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige in einem anderen EU-Land eine USt-Registrierung besitzt, ist gleichbedeutend damit, dass er in diesem Land eine steuerbare Geschäftstätigkeit ausübt.  Daraus folgt, dass Pkt. 3 des Anhangs zur Verordnung hier Anwendung findet und daher wird der im Bestimmungsland versteuerte Versandverkauf in der polnischen USt-Erklärung nicht angegeben.

Die oben genannte Auffassung wurde in den individuellen Steuerauskünften (Nr. 0114-KDIP1-2.4012.157.2018.2.RM vom 23.04.2018 und Nr. 0114-KDIP1-2.4012.80.2018.2.RM vom 19.04.2018) dargestellt.  Es ist zu beachten, dass es in der Praxis jedoch vorkommt, dass die Steuerbehörden einen unterschiedlichen Standpunkt vertreten (siehe individuelle Steuerauskunft Nr. IBPP2/4512-606/16-1/BW vom 29.06.2016).

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