Intrastat-Meldungen in Polen – Wer ist zur Einreichung verpflichtet?

Intrastat ist ein statistisches System, in dem die Informationen über die Warenbewegung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gesammelt werden. Die Daten sind entsprechend in den Import- und Exportmeldungen auszuweisen.

Jeder Umsatzsteuerpflichtige ist zur Einreichung der Intrastat-Meldungen verpflichtet, wenn er sich mit der innergemeinschaftlichen Warenbewegung beschäftigt. Dies erfolgt allerdings erst nach Überschreitung der Lieferschwellen, die vom polnischen Finanzministerium für das jeweils folgende Jahr bestimmt werden. Für 2018 wurden die folgenden statistischen Schwellenwerte für Unternehmen festgelegt, die mit Ländern der Europäischen Union handeln:

Basisschwelle

  • Wareneingang – 3.000.000 PLN
  • Warenausgang – 2.000.000 PLN

zusätzliche Schwelle

  • Wareneingang – 50.000.000 PLN
  • Warenausgang – 93.000.000 PLN

 

Anmeldung zur Intrastat in Polen, Erstellung und Versendung der Meldungen

Die Intrastat-Meldungen mit Informationen über den Warenverkehr zwischen Polen und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollten beim polnischen Zollamt in Szczecin (Stettin) eingereicht werden. Die Versendung der Meldungen erfolgt über die Webseite puesc.gov.pl, wobei das Unternehmen hier zunächst registriert werden muss. Für die Anmeldung zu Intrastat in Polen ist die EORI-Nummer erforderlich, die im Niederlassungsland der Gesellschaft vergeben wird. Firmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union können eine EORI-Nummer beim polnischen Zollamt beantragen. Es ist zu beachten, dass die Erklärung in einem bestimmten XML-Format unter Verwendung des Programms “ist@t“ (laut der angegebenen Webseite herunterzuladen https://puesc.gov.pl/documents/10180/77503945/istat_2.43.zip/3fb7457b-da23-448d-8acc-1f398736dd96) erstellt werden muss.

 

Intrastat-Meldungen in Polen

Die Intrastat-Meldungen müssen separat für innergemeinschaftliche Warenausgänge und Wareneingänge erstellt werden. Das Formular muss folgende Daten enthalten:

Basisschwelle

  • Wareneingang – statistische Warennummer, Nettogewicht und Nettowert in PLN der erworbenen Waren, Code des Versendungslandes, Code des Ursprungslandes der Waren
  • Warenausgang – statistische Warennummer, Nettogewicht und Nettowert in PLN der gelieferten Waren, Code des Bestimmungslandes und USt-IDNr des Geschäftspartners

 

detaillierte Schwelle

  • Wareneingang – erforderliche Daten für die Basisschwelle, statistischer Warenwert, Incoterms und Art des Transportmittels
  • Warenausgang – erforderliche Daten für die Basisschwelle, statistischer Warenwert, Incoterms und Art des Transportmittels

Termine

Gemäß den polnischen Vorschriften muss die Meldung bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats für die folgende Berichtsperiode (1 Monat) eingereicht werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist darf das Zollamt nach dreimaliger Aufforderungen eine Strafe in Höhe von PLN 3.000 für jede Berichtsperiode auferlegen – separat für Wareneingang und Warenausgang. Die Warenbewegung muss im Monat der tatsächlichen Lieferung gemeldet werden.

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