Hintergrund der Angelegenheit
Am 10. Februar 2025 hat der Leiter der polnischen Steuerverwaltung (Krajowa Administracja Skarbowa, KAS) eine geänderte steuerliche Interpretation erlassen (Az. DOP7.8101.98.2024.AWCH). Diese Entscheidung betrifft die Umsatzsteuerpflicht auf Erstattungen von Betriebskosten innerhalb eines gemeinsamen Projekts, das zwischen einer polnischen Hochschule und einem EU-weiten Unternehmen (XYZ) realisiert wird. Die neue Interpretation stellt eine Kehrtwende gegenüber der ursprünglichen Entscheidung der Krajowa Informacja Skarbowa (KIS) vom 10. Oktober 2024 dar.
Chronologie des Verfahrens
- Antrag auf steuerliche Interpretation: Am 10. Juli 2024 stellte die polnische Hochschule einen Antrag auf eine individuelle steuerliche Interpretation. Die Hochschule plante, mit XYZ eine gemeinsame Investition zu tätigen, wobei XYZ anteilig Betriebskosten erstatten sollte. Die Frage war, ob diese Erstattungen als steuerpflichtiges Entgelt im Sinne der polnischen Umsatzsteuer betrachtet werden müssten.
- Erstinterpretation durch KIS: Die KIS entschied, dass die Erstattung der Kosten für Betrieb und Wartung durch XYZ eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstelle, da eine gegenseitige Verpflichtung bestehe: Die Hochschule erbringe Dienstleistungen, und XYZ leiste dafür Zahlungen.
- Revision durch den Leiter der KAS: Nach einer eingehenden Prüfung entschied der Leiter der KAS, dass diese Erstattungen nicht als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung zu werten sind. Vielmehr handele es sich um einen internen Ausgleich innerhalb eines Gemeinschaftsprojekts ohne Gegenleistung.
Kernpunkte der neuen Interpretation
- Fehlende gegenseitige Leistung: Die KAS stützte ihre Entscheidung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die bloße Erstattung von Kosten innerhalb eines Konsortiums sei kein Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der Umsatzsteuerrichtlinie.
- Vergleich mit Konsortialmodellen: Der Leiter der KAS verwies auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-77/01, in dem festgelegt wurde, dass Finanztransfers zwischen Konsortialmitgliedern keine mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen darstellen, sofern sie keine gesonderte Gegenleistung darstellen.
- Kein Bedarf an Rechnungsstellung: Da es sich nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt, ist die Hochschule nicht verpflichtet, Rechnungen für diese Erstattungen auszustellen. Stattdessen können interne Buchhaltungsdokumente verwendet werden.
Auswirkungen auf Steuerpflichtige
Diese geänderte Interpretation hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen und Organisationen, die in Gemeinschaftsprojekten tätig sind. Sie stellt klar, dass Betriebskostenerstattungen in solchen Strukturen nicht automatisch eine steuerpflichtige Transaktion darstellen.
Fazit
Die Entscheidung des Leiters der KAS vom 10. Februar 2025 korrigiert die ursprüngliche steuerliche Bewertung und orientiert sich stärker an den Vorgaben des EuGH. Dies bringt mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Organisationen, die in gemeinschaftlichen Projekten tätig sind. Es bleibt abzuwarten, ob diese Auslegung auch in künftigen Steuerfragen Bestand haben wird.
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