Definition der Begriffe „Ausfuhr“ und „indirekte Ausfuhr“
Gemäß Art. 2 Pkt. 8 des polnischen USt-Gesetztes gilt als Warenausfuhr eine Lieferung von Waren, die aus dem Gebiet des Landes (Polen) außerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Union versandt oder befördert und durch
- den Lieferanten oder in seinem Auftrag, oder
- durch den Käufer mit Sitz außerhalb des Landes realisiert wird.
Der Begriff der Warenausfuhr unterscheidet Situationen, in denen die Waren von oder im Auftrag des Lieferanten ausgeliefert werden von solchen, in denen die Ausfuhr von oder im Namen eines im Ausland ansässigen Käufers erfolgt. Wenn der Exporteur oder ein von ihm bevollmächtigtes Unternehmen selbst Waren aus Polen außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft ausführt und ihm als Zollanmelder Ausfuhrdokumente ausgestellt werden, handelt es sich um eine direkte Ausfuhr.
Eine indirekte Ausfuhr erfolgt beim Export von Waren aus dem Gebiet Polens außerhalb des Gebiets der Europäischen Union im Rahmen einer Warenlieferung durch oder im Namen des Käufers mit Sitz außerhalb Polens. In diesem Fall veräußert der polnische Exporteur die Waren an ein ausländisches Unternehmen, das diese Waren in Länder außerhalb der Europäischen Union befördert.
Die notwendigen Unterlagen für die Anwendung des Steuersatzes von 0% bei der Ausfuhr
Der Steuersatz i.H.v. 0 % darf bei der Ausfuhr angewandt werden, sofern dem Steuerpflichtigen vor Ablauf einer Frist zur Abgabe der USt-Erklärung für eine bestimmte Periode (z.B. bis 25 Juni 2021 bei Ausfuhren im Mai 2021) eine Bestätigung vorliegt, dass die Waren das Gebiet der Europäischen Union verlassen haben.
Gemäß Art. 41 Abs. 6a des polnischen USt-Gesetzes gelten als Ausfuhrbestätigung folgende Unterlagen:
- ein elektronisches Dokument, das vom EDV-System zur Bearbeitung der Ausfuhranmeldungen ausgestellt wurde, oder ein vom zuständigen Zollamt bestätigter Ausdruck dieses Dokuments,
- ein Dokument in elektronischer Form zur Bearbeitung von Ausfuhranmeldungen, das außerhalb dieses Systems eingegangen ist, wenn seine Echtheit sichergestellt ist,
- eine außerhalb des EDV-Systems zur Bearbeitung von Ausfuhranmeldungen eingereichte Ausfuhranmeldung in Papierform oder deren von der Zollstelle beglaubigte Kopie.
Wichtig bei indirekter Ausfuhr
Es ist hervorzuheben, dass überwiegend das Dokument IE-599 als Ausfuhrnachweis verwendet wird. Bei der direkten Ausfuhr wird diese Bestätigung mit den Firmendaten des polnischen Steuerpflichtigen erstellt.
Wenn es sich um eine indirekte Ausfuhr handelt, werden grundsätzlich die Firmendaten des tatsächlichen Exporteurs (Unternehmen mit Sitz außerhalb Polens, das die Waren befördert oder von einem Transportunternehmen befördern lässt) auf dem Dokument IE-599 angegeben. Der Verkäufer (der polnische Steuerpflichtige), der eine Ausfuhr mit dem Steuersatz i.H.v 0% ausweisen möchte, erhält dann eine Ausfuhrbestätigung, die im ersten Augenblick keinen Zusammenhang mit ihm herstellt. In einem solchem Fall ist es empfehlenswert, ein IE-599-Dokument zu besitzen, das den Code „4PL06” samt polnischer USt.Id.Nr und der Nummer der Verkaufsrechnung des Unternehmens enthält, das an den Exporteuer veräußert hat.
Die Angabe dieses Codes gilt als Zustimmung des Exporteurs zur Weitergabe der Daten aus der Meldung an den polnischen Steuerpflichtigen. Ansonsten muss im Fall einer eventuellen Steuerprüfung dem Finanzamt ein Beweis (wie z.B. Lieferschein, Packing List, CMR usw.) vorgelegt werden, der belegt, dass die Gegenstände auf der Rechnung an den Exporteur mit denen im Dokument IE-599 identisch sind.
Die individuelle Steuerauskunft 0112-KDIL4.4012.396.2019.1.HW vom 21.10.2019 hat bestätigt, dass ein polnisches Unternehmen berechtigt ist, eine indirekte Ausfuhr mit dem Steuersatz i.H.v. 0% auszuweisen. In diesem Fall teilt der Erwerber dem Verkäufer mit, dass die Waren für die Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind. Der Käufer wird die Zollagentur mit der Ausfuhrabfertigung in seinem Namen beauftragen und die dafür notwendigen Unterlagen vorlegen. Die Ausfuhranmeldung enthält unter anderem eine Rechnung, die den Verkauf dokumentiert. Im Zusammenhang mit einer solchen Zollanmeldung erhält der Verkäufer eine Ausfuhrbestätigung IE-599 in elektronischer Form. Diese Bestätigung enthält den Code „4PL06″ samt der USt.Id.Nr. des Verkäufers und der Nummer der Verkaufsrechnung.
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