Wann ist die Umsatzsteuerbefreiung anwendbar?

Laut den polnischen USt-Vorschriften sind Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, sich vor der Erbringung erster steuerbarer Tätigkeiten als aktive USt-Pflichtige registrieren zu lassen. Das USt-Gesetz sieht aber Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Von der Umsatzsteuer sind nämlich Steuerpflichtige befreit, wenn der Nettowert des Verkaufs im letzten Steuerjahr unter 200.000 PLN blieb. Unter bestimmten Voraussetzungen betrifft die Umsatzsteuerbefreiung auch Unternehmer, die erst im gegebenen Jahr die Wirtschaftstätigkeit aufnehmen.

Umsatzsteuerbefreiung

Zweifel der Unternehmer an der Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung

In der individuellen Steuerauskunft 0111-KDIB3-3.4012.32.2019.1.PJ vom 04.04.2019 wurde der folgende Sachverhalt dargestellt:

Ein Unternehmer nahm die Wirtschaftstätigkeit am 2.06.2015 auf, registrierte sich am 12.06.2015 als von der polnischen Umsatzsteuer befreiter Steuerpflichtiger und erbrachte im Jahr 2015 Bauleistungen an deutsche Unternehmen. Die Bauleistungen standen im Zusammenhang mit in Deutschland gelegenen Immobilien, daher unterlagen sie der Besteuerung in Deutschland. Für diese Bauleistungen erstellte der Unternehmer Rechnungen ohne Steuer mit dem Vermerk, diese werde vom Leistungserwerber abgerechnet.

Der Unternehmer fragte, ob er wegen der Erbringung dieser Bauleistungen die Registrierungsunterlagen korrigieren und sich in Polen als aktiver Steuerpflichtiger registrieren lassen solle.

Die Definition des steuerbaren „Verkaufs“ lt. polnischem USt-Gesetz ist entscheidend

Die Steuerbehörden stellten fest, dass laut Art. 2 Pkt. 22 des polnischen USt-Gesetzes der Begriff „Verkauf“ folgendermaßen definiert ist: Erbringung von Warenlieferungen und Dienstleistungen auf dem Gebiet Polens gegen Entgelt, Ausfuhr von Waren aus Polen, innergemeinschaftliche Lieferung aus Polen. Laut den polnischen USt-Vorschriften sind also Leistungen, die der Besteuerung außerhalb Polens unterliegen, nicht als „Verkauf“ im Sinne der polnischen USt-Vorschriften zu verstehen. Daher soll der Wert solcher Leistungen bei der Überlegung, ob die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung möglich ist, nicht berücksichtigt werden. Somit war im Fall dieses Unternehmers die Korrektur der Registrierungsunterlagen und die Registrierung als aktiver Steuerpflichtiger nicht notwendig.

Wichtige Anmerkung zur Umsatzsteuerbefreiung

Es gilt zu betonen, dass nicht alle Steuerpflichtige das Recht zur oben beschriebenen Umsatzsteuerbefreiung in Polen haben; die Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Vorschriften ist nämlich u.a. bei Steuerpflichtigen, deren Sitz sich außerhalb Polens befindet, ausgeschlossen.

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