Gutscheine: Neuregelungen für die Umsatzbesteuerung

Die Novellierung des polnischen Umsatzsteuergesetzes hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen beruht auf der Richtlinie 2006/20165 des Rates von 27. Juni 2016, die von den Mitgliedsstaaten bis Ende 2018 in nationales Recht umgesetzt werden musste. Das Ziel der neuen Regelungen besteht darin, eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen, die über Gutscheine erzielt werden, zu gewährleisten. Die neuen Regeln sind auf die Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgegeben werden.

Neue Definition von Gutscheinen

Im polnischen Umsatzsteuerrecht gab es bislang keine Definition für „Gutschein“. Mit den neuen Vorschriften wurde eine Legaldefinition eingeführt. Demnach ist ein Gutschein ein Instrument, mit dem die Verpflichtung einhergeht, es als Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen. Darüber hinaus sollen auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen die zu erbringengen Leistungen oder die Identität der möglichen Leistungserbringer angegeben werden. Rabattkarten oder Preisnachlassgutscheine stellen also keine Gutscheine im Sinne der genannten Vorschrift dar.

Welche Arten von Gutscheinen unterscheidet man?

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen unterscheidet sich je nach Art des Gutscheins. Von entscheidender Bedeutung ist daher die Einordnung des Gutscheins als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein.

Gutscheine

Einzweck-Gutscheine

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung und der Steuersatz bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Da bei der Ausstellung vom Einzweck-Gutschein alle umsatzsteuerlich relevanten Informationen bekannt sind, erfolgt die Besteuerung mit der Ausgabe des Gutscheins. Folglich ist jede Übertragung eines Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen als steuerbare Leistung zu betrachten, auf die sich der Gutschein bezieht. Die tatsächliche Erbringung der Leistung infolge der Einlösung eines Gutscheins hat keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

Mehrzweck-Gutscheine

Sind die Voraussetzungen eines Einzweck-Gutscheins nicht erfüllt, liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor. Bei einem Mehrzweck-Gutschein kommt es erst dann zur Besteuerung, wenn die Leistung, für die dieser Gutschein entgegengenommen wird, tatsächlich erbracht wurde. In diesem Fall ist für die Besteuerung nicht der Verkauf eines Gutscheins entscheidend, sondern dessen Einlösung. Die Höhe der Bemessungsgrundlage bei einem Mehrzweck-Gutschein richtet sich grundsätzlich nach dem Betrag, der vom Erwerber des Gutscheins für diesen Gutschein gezahlt wurde, abzüglich des Betrags der auf die erbrachten Leistungen erhobenen Umsatzsteuer.

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