Gescheiterte Investition: Kann die Vorsteuer abgezogen werden?

Nach dem polnischen Umsatzsteuergesetz sind die Steuerpflichtigen berechtigt, den Vorsteuerbetrag vom Betrag der geschuldeten Steuer abzuziehen, soweit Gegenstände und Dienstleistungen zur Ausführung besteuerter Umsätze verwendet werden. Demnach ist der Vorsteuerabzug möglich, wenn die Ausgaben vom Steuerpflichtigen für besteuerte Umsätze getätigt wurden. Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen von dieser Regel vor. Allerdings regeln die Vorschriften nicht eindeutig, ob das Recht auf Vorsteuerabzug bei Ausgaben für eine unterlassene Investition erhalten bleibt.

Standpunkt des Europäischen Gerichtshofes

Mit der Frage, ob das Recht auf Vorsteuerabzug bei gescheiterten Investitionen besteht, hat sich der Europäische Gerichtshof bereits mehrmals beschäftigt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann bei Kosten, die in Vorbereitung einer wirtschaftlichen Tätigkeit getragen werden, die Vorsteuer abgezogen werden, auch wenn die wirtschaftliche Tätigkeit nicht aufgenommen wird und es anschließend nicht zu den beabsichtigten steuerpflichtigen Umsätzen kommt. Dabei ist maßgeblich, dass sich die Absicht des Steuerpflichtigen, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, durch objektive Umstände nachweisen lässt.

So stellte der EuGH beispielsweise in der Rechtssache C-37/95 fest, dass dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, wenn er die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zum Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht zur Generierung der steuerbaren Umsätze verwendete. Aus dem Urteil des EuGH C-100/94 ergibt sich, dass der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug auch dann berechtigt ist, wenn die geplante Investition aufgegeben wurde, weil eine Analyse deren Unrentabilität aufgezeigt hat.

Im Einklang mit den aufgeführten Grundsätzen steht das kürzlich erlassene Urteil des EuGH C‑249/17. Die Rechtssache betraf eine Gesellschaft, die beabsichtigte, die Anteile einer anderen Gesellschaft zu erwerben, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Erbringung steuerpflichtiger Geschäftsführungsleistungen gegenüber Letzterer auszuüben. Die Gesellschaft tätigte die Ausgaben für Beratungs- und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme, die letztendlich gescheitert ist, wodurch die wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausgeübt wurde. Der EuGH hat entschieden, dass die Gesellschaft trotzdem die entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

 

Wann kann die Vorsteuer bei gescheiterten Investitionen nicht abgezogen werden?

 Wenn die Unterlassung einer Investition nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig waren, so muss er den ursprünglichen Vorsteuerabzug berichtigen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Investitionsarbeiten wegen eines Rechtsverstoßes aufgibt. Der Steuerpflichtige, der mit einer Bauinvestition begonnen hat, ohne vorher die erforderlichen Genehmigungen erhalten zu haben, ist also dazu verpflichtet, die abgezogene Vorsteuer aus den Ausgaben zu korrigieren, die im Zusammenhang mit dem angestrebten Bauvorhaben getätigt wurden.

 

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