Das polnische Parlament hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des polnischen Umsatzsteuergesetzes eingebracht, der darauf abzielt, kleinen Unternehmen die Ausübung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten zu erleichtern. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung an den Finanzausschuss verwiesen.
Hintergrund der Änderungen
Die geplanten Änderungen ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates umzusetzen, die die Richtlinie 2006/112/EG und die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ändert. Die überarbeiteten Vorschriften sollen ab dem 1. Januar 2025 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten.
Erleichterungen für kleine Unternehmen im EU-Binnenmarkt
Das polnische Finanzministerium betont, dass der Gesetzentwurf darauf abzielt, kleinen Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten die Nutzung der polnischen Umsatzsteuerbefreiung zu ermöglichen. Gleichzeitig könnten polnische Kleinunternehmen von der Mehrwertsteuerbefreiung in anderen EU-Ländern profitieren.
Umsatzsteuerfreigrenze in Polen bleibt bei 200.000 PLN
Die derzeitige Umsatzsteuerfreigrenze für in Polen ansässige Unternehmen liegt bei 200.000 PLN. Unternehmen, deren Umsatz im vorherigen Steuerjahr diesen Betrag nicht überschritten hat (ohne polnische Umsatzsteuer), sind von der polnischen Umsatzsteuer befreit. Unternehmen können jedoch freiwillig auf die Befreiung verzichten und sich zur polnischen Umsatzsteuer anmelden. Für neu gegründete Unternehmen wird die Grenze proportional zur Dauer der Geschäftstätigkeit im laufenden Jahr berechnet.
Wer profitiert von der Befreiung?
Das Hauptziel des Gesetzentwurfs ist es, kleinen Unternehmen die Geschäftstätigkeit im gesamten EU-Binnenmarkt zu erleichtern. Derzeit müssen ausländische Unternehmen, die in Polen Verkäufe tätigen, ab dem ersten Verkauf in unserem Land die polnische Umsatzsteuer abführen. Ähnlich verhält es sich mit polnischen Kleinunternehmen, die in anderen EU-Ländern tätig sind – sie müssen sich in jedem Land für die Mehrwertsteuer registrieren.
Mit den geplanten Änderungen sollen kleine Unternehmen die Mehrwertsteuerbefreiung grenzüberschreitend nutzen können, vorausgesetzt, sie sind im Sitzstaat registriert und übermitteln vierteljährlich Informationen über ihre Umsätze in jedem EU-Mitgliedstaat. Zudem müssen diese Unternehmen neben der nationalen Freigrenze auch die allgemeine EU-Grenze von 100.000 Euro einhalten. Bei Überschreitung einer dieser Grenzen erlischt das Recht auf Befreiung.
Gemäß dem Entwurf kann ein Steuerpflichtiger mit Sitz in Polen und einem Jahresumsatz innerhalb der EU von nicht mehr als 100.000 Euro im vorherigen oder laufenden Steuerjahr die Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, sofern der Jahresumsatz in diesem Mitgliedstaat die dort festgelegten Beträge nicht überschreitet. Um die Befreiung zu nutzen, muss der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt eine Voranmeldung über die Absicht, die Befreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu nutzen, vorlegen.
Voraussetzungen und Pflichten für Unternehmen, die die Befreiung in Polen in Anspruch nehmen möchten sehen wiederum wie folgt aus:
- Registrierung im Sitzstaat: Das Unternehmen muss im Heimatland für steuerliche Zwecke registriert sein.
- Quartalsweise Meldungen: Es müssen vierteljährlich Berichte über die Umsätze in jedem EU-Land eingereicht werden.
- Einhaltung der Umsatzgrenzen: Neben der nationalen Freigrenze von 200.000 PLN ist die EU-weite Grenze von 100.000 Euro zu beachten.
- Voranmeldung: Vor Inanspruchnahme der Befreiung in einem anderen EU-Land ist eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Fazit
Die geplanten Änderungen im polnischen Umsatzsteuergesetz stellen einen wichtigen Schritt zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs für kleine Unternehmen dar. Durch die Möglichkeit, die Mehrwertsteuerbefreiung auch in anderen EU-Ländern zu nutzen, können administrative Hürden abgebaut und die Wettbewerbsfähigkeit kleiner Unternehmen gestärkt werden.
Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen und prüfen, ob sie von den Änderungen profitieren können. Es bleibt abzuwarten, wie die genauen Umsetzungsbestimmungen aussehen werden und welche Auswirkungen dies auf die Praxis haben wird.
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