Die verbindliche Auskunft über den Steuersatz

In unserem vorherigen Artikel (http://blog.taxbenefit.pl/newsletter/die-bindende-information-ueber-den-steuersatz-neue-schutzmoeglichkeit-fuer-steuerpflichtigen/) haben wir bereits erwähnt, dass die Novellierung des Umsatzsteuergesetzes, die die verbindliche Auskunft über den Steuersatz einführt, in Kraft getreten ist. Seit dem 1. November haben die Steuerzahler die Möglichkeit, bei den Steuerbehörden einen Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft über den Steuersatz zu stellen. Mit der Verordnung des Finanzministers vom 29. Oktober 2019 wurden die Muster des Antragsformulars (WIS-W) und des Anhangs zur Eingabe von ergänzenden Informationen (WIS-W/A) definiert (https://www.kis.gov.pl/zalatwianie-spraw/wiazaca-informacja-stawkowa-wis). Zuständig für die Entscheidungen der verbindlichen Auskunft über den Steuersatz ist der Leiter der Nationalen Finanzauskunft (poln. Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej). An diese Behörde wird auch der Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft über den Steuersatz gerichtet.

Wer kann den Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft über den Steuersatz stellen?

Gemäß Art. 42b Abs.1 des polnischen USt-Gesetzes kann der Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft über den Steuersatz u.a. von einem Steuerpflichtigen mit einer Steueridentifikationsnummer oder von einem Unternehmen, das Warenlieferung, Wareneinfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren tätigt, beantragt werden.

Wie setzt sich der Antrag zusammen?

Der Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft über den Steuersatz soll insbesondere Folgendes enthalten:

  • Angaben des Steuerpflichtigen oder Auftraggebers (Vor- und Nachname / Name, Anschrift des (Wohn)sitzes, Steueridentifikationsnummer oder eine andere Nummer, die seine Identifizierung ermöglicht);
  • Angaben des Bevollmächtigten des Steuerzahlers, falls dieser bestimmt wurde;
  • Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen, die ihre Klassifizierung u.a. nach CN-Code, oder PKWiU ermöglicht;
  • Angaben zur Klassifizierung, nach der die Waren oder Dienstleistungen eingeteilt werden sollten;
  • Informationen über die Gebühr.

Antragsformular

Gegenstand des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft über den Steuersatz

Der Gegenstand des Antrags kann sich auf ein Produkt oder eine Dienstleistung oder auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die nach Ansicht des Antragstellers einen steuerpflichtigen Umsatz darstellen. Der Steuerpflichtige kann dem Antragsformular die Unterlagen für die Waren/Dienstleistungen, d.h. Fotos, Pläne, Entwürfe, Kataloge, Bescheinigungen, Anweisungen, Informationen des Herstellers oder andere Dokumente beifügen, die zu einer ordnungsgemäßen Klassifizierung beitragen. Der Antragsteller ist auch verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt einer Aufforderung der ausstellenden Behörde eine Warenprobe vorzulegen, wenn dies für die korrekte Einordnung von Waren oder Dienstleistungen erforderlich ist.

Anfallende Kosten

Der Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft über den Steuersatz kann sowohl in Papierform als auch über die e-PUAP-Plattform eingereicht werden. Für die Ausstellung des Antrags wird eine Gebühr von 40 PLN erhoben. Die Zahlung sollte spätestens am Tag der Antragstellung erfolgen.

Erfordert die Prüfung des Antrags eine genauere Untersuchung oder Analyse der Waren/Dienstleistungen, so hat der Antragsteller zusätzliche Gebühren für diese Prüfung zu entrichten.

Die Untersuchungen bzw. Analysen werden von Labors der Einrichtungen der Nationalen Finanzverwaltung oder anderen Labors, sowie von der Polnischen Nationalbibliothek, wissenschaftlichen Instituten der Polnischen Akademie der Wissenschaften oder Forschungseinrichtungen mit der für eine bestimmte Art von Forschungen und Analysen erforderlichen Ausrüstung durchgeführt.

Eingang der Entscheidung beim Steuerzahler

Der Steuerzahler erhält im Rahmen der verbindlichen Auskunft über den Steuersatz (WIS-Entscheidung) u.a.:

  • eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der verbindlichen Auskunft über den Steuersatz sind;
  • eine Klassifizierung der Waren nach Kapitel, Position, Unterposition oder CN–Code; eine Klassifizierung der Dienstleistungen nach Kapitel, Gruppe, Klasse, Kategorie; eine Klassifizierung der Position gemäß der Polnischen Klassifizierung von Produkten und Dienstleistungen (PKWiU), die erforderlich ist, um den für Waren und Dienstleistungen angemessenen Steuersatz zu bestimmen;
  • den auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzuwendenden Steuersatz.

Die Auskunft sollte spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags erteilt werden.

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