Forderungsabschreibung gemäß dem polnischen USt-Gesetz

Gemäß Art. 89a des polnischen USt-Gesetzes kann ein Steuerpflichtiger die Bemessungsgrundlage und die geschuldete Steuer dann berichtigen, wenn die Uneinbringlichkeit glaubhaft gemacht worden ist. Die Uneinbringlichkeit einer Forderung gilt dann als glaubhaft, wenn die Forderung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag des Ablaufs ihrer im Vertrag oder in der Rechnung bestimmten Zahlungsfrist weder beglichen noch in irgendeiner Form veräußert worden ist. Die Berichtigung betrifft auch die Bemessungsgrundlage und den Steuerbetrag, der auf den Teil des Betrages der Forderung entfällt, deren Uneinbringlichkeit glaubhaft gemacht worden ist.

Voraussetzungen

Um die Berichtigung vorzunehmen, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

1) zum Zeitpunkt der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung muss der Erwerber als  aktiver Umsatzsteuerpflichtiger registriert sein und darf sich weder im Umstrukturierungsverfahren (gemäß dem polnischen Gesetz über das Umstrukturierungsrecht vom 15. Mai 2015) noch in einem Insolvenz- bzw. Liquidationsverfahren befinden;

2) am Tag, der dem Tag der Abgabe der Steuererklärung, die die Berichtigung betrifft, vorangeht:

a) sind der Gläubiger und der Schuldner als aktive Umsatzsteuerpflichtige registriert;

b) befindet sich der Schuldner weder im Umstrukturierungsverfahren im Sinne des o.g. Gesetzes über das Umstrukturierungsrecht noch in einem Insolvenz- bzw. Liquidationsverfahren;

3) seit dem Datum der Ausstellung der Rechnung, die die Forderung belegt, sind keine 2 Jahre vergangen, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Abrechnungsperiode für die Berichtigung

Die Berichtigung kann in der Steuererklärung für den Abrechnungszeitraum erfolgen, in dem die Uneinbringlichkeit einer Forderung als glaubhaft anerkannt wird, vorausgesetzt, dass sie bis zum Tag der Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum durch den Gläubiger weder beglichen noch in irgendeiner Form veräußert worden ist. Wird die Forderung nach Abgabe der Steuererklärung, in der die Berichtigung vorgenommen wurde, beglichen oder in irgendeiner Form veräußert, so ist der Gläubiger verpflichtet, die Bemessungsgrundlage und den Betrag der geschuldeten Steuer in der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Forderung beglichen oder veräußert worden ist, entsprechend zu erhöhen. Wird die Forderung teilweise beglichen, so sind die Bemessungsgrundlage und die geschuldete Steuer in Bezug auf diesen Teil entsprechend zu erhöhen.

Darüber hinaus ist der Gläubiger verpflichtet, gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung, in der er die Berichtigung vornimmt, den für ihn zuständigen Finanzamtsleiter über die Berichtigung zu unterrichten, unter Angabe der berichtigten Beträge und der Daten des Schuldners.

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