Sachverhalt – Rabatt auf einer Rechnung
Eine Firma aus Rumänien erwarb Mobiltelefonprodukte von Nokia. Aufgrund des Vertrages zwischen beiden Unternehmen lieferte Nokia die Ware aus Finnland, Deutschland, Ungarn und Rumänien. Die Lieferungen aus Finnland, Deutschland und Ungarn rechnete Nokia als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Rumänien unter Angabe seiner finnischen, deutschen bzw. ungarischen USt-IdNr. ab. Für die inländischen Lieferungen der Waren wurden Rechnungen mit der lokalen Umsatzsteuer und der rumänischen USt-IdNr. von Nokia ausgestellt. Nokia gewährte der rumänischen Firma vierteljährliche Rabatte. Der Preisnachlass wurde jeweils mit einer einzigen Rechnung „in minus“ dokumentiert, die die finnische USt-IdNr. von Nokia enthielt. Obwohl sich diese Rabatte sowohl auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen als auch die inländischen Lieferungen bezogen, verbuchte die rumänische Gesellschaft den gesamten Betrag der erhaltenen Rabatte als einen innergemeinschaftlichen Umsatz.
Standpunkt der Steuerbehörden
Bei einer Kontrolle stellten die rumänischen Steuerbehörden fest, dass Unregelmäßigkeiten bei der Umsatzsteuerabrechnung der rumänischen Firma auftraten. Der rumänischen Gesellschaft wurde vorgeworfen, die Umsatzsteuer falsch verbucht zu haben, weil zwischen inländischen und innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht unterschieden worden war. Nach Auffassung der Steuerbehörden hätte die Umsatzsteuer bezüglich der Rabatte für inländische Lieferungen getrennt von derjenigen bezüglich der Rabatte für innergemeinschaftliche Lieferungen abgerechnet werden sollen. Folglich hätte man die abgezogene Vorsteuer für die inländischen Lieferungen verringern müssen. Das Unternehmen argumentierte hingegen, dass dies ein übermäßiger Formalismus sei. Darüber hinaus stelle Nokia seine Tätigkeit in Rumänien ein und könne somit keine weiteren Rechnungen über die Rabatte für inländische Lieferungen mit einer rumänischen USt-IdNr. ausstellen. Daher war die rumänische Firma der Ansicht, die Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs stehe nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer.
Auffassung des EuGH zur Abrechnung von Rabatten
Der Streitfall kam vor Gericht. Das rumänische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es wollte vom EuGH wissen, ob die nationalen Steuerbehörden eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs nach einem Rabatt verlangen sollen, auch wenn der Lieferant (hier: Nokia) die abgeführte Umsatzsteuer nicht mehr korrigieren kann. Zunächst verwies der EuGH darauf, dass eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs insbesondere dann erfolgen muss, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrages berücksichtigt wurden, nach Abgabe der USt-Erklärung geändert haben, z.B. bei erhaltenen Rabatten. Es ist also unerheblich, dass die rumänische Firma nur über eine Gesamtrechnung verfügte, die sich auf die Steuerbemessungsgrundlage sowohl der inländischen als auch der innergemeinschaftlichen Lieferungen auswirkte. Trotzdem war sie verpflichtet, den ursprünglichen Vorsteuerabzug nach Erhalt des Rabatts zu berichtigen. Der EuGH kam auch zu dem Schluss, dass es irrelevant ist, dass Nokia seine Tätigkeit in Rumänien einstellte und die Erstattung der abgeführten Umsatzsteuer nicht mehr beantragen konnte. Dieser Umstand ändert somit nichts daran, dass die Steuerbehörde die Korrektur der abgezogenen Vorsteuer verlangen kann.
Quelle: Urteil des EuGH vom 28. Mai 2020 in der Rechtsache C-684/18
Kontakt mit Tax Benefit
Hat der Artikel Ihr Interesse geweckt? Möchten Sie mehr Informationen aus diesem Bereich erhalten? Dann zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir beraten Sie gerne.
Abonnieren Sie den Newsletter. Verpassen Sie keine neuen Artikel!