EuGH ermöglicht direkten Erstattungsanspruch gegenüber der Steuerbehörde für zu Unrecht gezahlte MWSt (C-640/23)

Der EuGH hat kürzlich ein wichtiges Urteil gefällt, das Unternehmen in Polen und der EU betrifft. Firmen dürfen die zu Unrecht gezahlte Mehrwertsteuer direkt vom Fiskus zurückfordern, wenn eine Rückerstattung vom Verkäufer unmöglich geworden ist. Der Fall Greentech schafft hierzu Klarheit. 

Hintergrund des Falls Greentech SA

Die rumänische Firma Greentech SA stand im Konflikt mit den nationalen Steuerbehörden bezüglich einer Lieferung von Ausrüstung. Ursprünglich wurde die Transaktion zwischen Greenfiber International SA und Greentech als mehrwertsteuerpflichtig behandelt, wodurch Greentech ein Recht auf Vorsteuerabzug hatte. Die Steuerbehörde qualifizierte diese Transaktion jedoch nachträglich als Vermögensübertragung zwischen verbundenen Unternehmen um, die in Rumänien nicht der Mehrwertsteuer (MWSt) unterliegt.

 Konflikt durch nachträgliche Umqualifizierung

Aufgrund der Umqualifizierung verweigerte die Steuerbehörde Greentech den Vorsteuerabzug. Paradoxerweise bestätigte dieselbe Behörde, dass Greenfiber die Mehrwertsteuer korrekt erhoben und abgeführt hatte. So entstand die widersprüchliche Situation, dass die gleiche Transaktion für den Lieferanten steuerpflichtig und für den Käufer nicht steuerpflichtig war. 

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassationsgerichtshof Rumäniens) legte dem EuGH eine entscheidende Frage vor: Sind die Grundsätze der Neutralität und Effektivität der MWSt verletzt, wenn der Vorsteuerabzug für eine nachträglich nicht mehrwertsteuerpflichtig eingestufte Transaktion verweigert wird, obwohl eine Erstattung unmöglich oder übermäßig schwierig ist?

Umsatzsteuer

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-640/23)

Am 13. März 2025 entschied der EuGH, dass es grundsätzlich rechtmäßig ist, den Vorsteuerabzug für eine nachträglich nicht mehrwertsteuerpflichtige Transaktion zu verweigern, selbst wenn eine Erstattung der gezahlten MWSt schwierig oder unmöglich ist. Jedoch stellte der Gerichtshof klar, dass in solchen Fällen ein direkter Erstattungsanspruch gegenüber der Steuerbehörde bestehen muss. Somit darf die betroffene Firma die zu Unrecht gezahlte MWSt direkt vom Fiskus zurückfordern.

Dies ist bereits ein weiteres Urteil des EuGH, das bestätigt, dass ein direkter Antrag auf Erstattung an die Steuerbehörde in solchen Fällen gestellt werden darf. Ähnlich entschied der EuGH bereits in den Urteilen vom 26. April 2017 (C-564/15), vom 11. April 2019 (C-691/17) und vom 13. Oktober 2022 (C-397/21). 

Auswirkungen auf Unternehmen in Polen und der EU

Das Urteil des EuGH verdeutlicht, dass bei nachträglicher Umqualifizierung von Umsätzen der Vorsteuerabzug versagt werden kann. Gleichzeitig stärkt es jedoch die Position der Unternehmen, indem es eine direkte Erstattung vom Fiskus ermöglicht. 

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