Allgemeine Regeln zur Besteuerung von Dienstleistungen
Für die Zwecke der Besteuerung erbrachter Dienstleistungen mit Umsatzsteuer ist es wichtig zu beurteilen, wo sich der Leistungsort im gegebenen Fall befindet. Nach Art. 28b Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes gilt bei der Erbringung von Dienstleistungen für einen Steuerpflichtigen als Leistungsort der Ort, an dem der Steuerpflichtige, der der Empfänger dieser Dienstleistungen ist, seinen Geschäftssitz hat. Diese Regel gilt, soweit verschiedene Ausnahmen nicht zutreffen.
Besteuerung grundstücksbezogener Dienstleistungen
Eine der erwähnten Ausnahmen ist die Besteuerung der erbrachten Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Immobilen stehen. Laut Art. 28e des polnischen USt-Gesetzes gilt bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, darunter Dienstleistungen von Sachverständigen oder Immobilienmaklern, Beherbergungsdienstleistungen in Hotels oder Objekten mit ähnlicher Funktion, wie z.B. in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, beim Nießbrauch und bei der Nutzung von Grundstücken sowie bei Dienstleistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen, wie z.B. die Leistungen von Architekten und Bauüberwachungsunternehmen, als Leistungsort der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist.
Erbringung von Dienstleistungen im Kinosaal
Genau diese Frage, nämlich ob die allgemeinen Regeln oder die speziellen Regeln für grundstücksbezogene Dienstleistungen bei Montage, Austausch oder Reinigung der Sessel im Kinosaal anzuwenden sind, war Gegenstand der Entscheidung der polnischen Finanzverwaltung im Rahmen der Steuerauskunft Nr. 0112-KDIL1-3.4012.393.2020.2.JK vom 01.12.2020.
Der Antragsteller war überzeugt, dass alle Tätigkeiten, die er bei der Auftragserfüllung ausführt (d.h. vor allem Montage, Austausch oder Reinigung der Kinosessel), grundstücksbezogene Dienstleistungen sind. Seiner Ansicht nach müsse man bei Rechnungstellung und Berechnung der fälligen Umsatzsteuer nur den Belegenheitsort des gegebenen Kinos beachten.
Die polnische Finanzverwaltung bestätigte diese Vorgehensweise nicht. Sie betonte, dass diese Dienstleistungen nicht ausreichend mit dem Grundstück verbunden seien, um sie als grundstücksbezogen im Sinne von Art. 28e des polnischen USt-Gesetzes zu betrachten. Dabei war entscheidend, dass die Kinosessel lediglich angeschraubt und nicht dauerhaft mit dem Boden verbunden sind. Das bedeutet, dass die Kinosessel jederzeit ohne Zerstörung bzw. erhebliche Beschädigung der Immobilie abmontiert und an einem anderen Ort erneut montiert werden können. In einem solchen Fall gelten die allgemeinen Regeln nach Art. 28b Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes, d.h. der Leistungsort soll anhand des Geschäftssitzes des Vertragspartners ermittelt werden.
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