Wenn in einem Abrechnungszeitraum der Betrag der Vorsteuer den Betrag der Umsatzsteuer übersteigt, hat der Steuerpflichtige gemäß Art. 87 Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes das Recht, den USt-Betrag für die nächsten Abrechnungsperioden entsprechend zu reduzieren oder die Differenz auf das Bankkonto zurückzuerstatten. Sollte die Erstattung auf das Bankkonto beantragt werden, so erfolgt die Vorsteuererstattung in der Regel  innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Einreichung der USt-Erklärung durch den Steuerpflichtigen. Ist zur Feststellung der Richtigkeit der Rückerstattung eine zusätzliche Überprüfung erforderlich, kann die Steuerbehörde die Frist verlängern.

Urteil des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Warschau

Am 9. Juli 2019 erließ das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Warschau ein Urteil (Aktenzeichen III SA/Wa 261/19), in dem der folgende Sachverhalt dargestellt wurde:

Am 29. November 2016 wurde beim Finanzamt die USt-Erklärung einer Gesellschaft für Oktober 2016 eingereicht, in der die Vorsteuererstattung beantragt wurde. Aufgrund von Überprüfungsaktivitäten hatte die Steuerbehörde die Rückgabefrist mehrmals verlängert. Die Beschlüsse zur Verlängerung der Rückgabefrist wurden vom Finanzamt in Form eines elektronischen Dokuments übermittelt. Das Unternehmen warf dem Finanzamt vor, den letzten Beschluss erst nach Ablauf der Frist zugestellt zu haben und ging deshalb davon aus, dass die Verlängerung der Rückgabefrist der Vorsteuer gesetzeswidrig war.

Nach Ansicht des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts kann die Vorsteuererstattung verlängert werden, wenn dem Steuerpflichtigen vor dem Abschluss der Überprüfungsaktivitäten ein Beschluss in Form eines elektronischen Dokuments zugestellt wurde.

Kassationsbeschwerde gegen das Urteil III SA/Wa 261/19

In seiner Urteilsbegründung nahm das Gericht Bezug auf das Urteil der sieben Richter des Obersten Verwaltungsgerichts (Urteil I FSK 255/17 vom 23. April 2018). Dieses  betraf allerdings die bis Ende 2015 geltende Rechtslage, nach der  den Steuerpflichtigen die Beschlüsse per Post zugestellt wurden.

Die Steuerbehörde legte Kassationsbeschwerde ein,  da nach ihrer Auffassung für Beschlüsse, deren Übermittlung in Form eines elektronischen Dokuments erfolgt,  andere Regeln anzuwenden seien als für solche, die per Post zugestellt werden.

Urteil I FPS 1/20 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 21. September 2020

Das Oberste Verwaltungsgericht fällte folgendes Urteil: „Nach der seit 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage ist es zur wirksamen Verlängerung der Frist für die Erstattung der Steuerdifferenz (gemäß Art. 87 Abs. 2 des polnischen USt-Gesetzes)  im Falle der Zustellung von Schreiben auf elektronischem Weg (gemäß Art. 144 § 5 in Verbindung mit Art. 152a des Gesetzes vom 29. August 1997 – Abgabeordnung) erforderlich, dem Adressaten  den Beschluss zur Verlängerung der Rückgabefrist vor Ablauf dieser Frist ordnungsgemäß in Form eines elektronischen Dokuments zu übermitteln.”

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