Individuelle Steuerauskunft 0111-KDIB3-1.4012.931.2022.1.WN vom 27.01.2023 – worum ging es?

Der Antragsteller beschäftigt sich mit der Erbringung von Bauleistungen. Er besitzt in Polen zwei steuerliche Identifikationsnummern. Die erste ist die sog. VAT-Nummer (USt.ID.Nr.) und dient für die Zwecke der USt und KSt. Die zweite wird bei der Einkommensteuer und der Sozialversicherung verwendet und ist auch im nationalen Handelsregister eingetragen. In Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit erwirbt der Steuerpflichtige Leasingdienstleistungen. Die Leasinggesellschaft hatte auf den ausgestellten Rechnungen die steuerliche Identifikationsnummer aus dem Handelsregister eingetragen, die für USt-Zwecke nicht verwendet wird. Trotz mehrerer Mahnungen seitens des Steuerpflichtigen war die Leasinggesellschaft mit der Änderung der Identifikationsnummer auf den Rechnungen nicht einverstanden. Der Steuerpflichtige versuchte, die falsche Angabe zu berichtigen, indem er zu jeder Rechnung eine Korrekturnote an die Leasinggesellschaft schickte. Diese Korrekturnoten enthalten  die VAT-Nummer (USt.ID.Nr.), die in der sog. weißen Liste ersichtlich ist. Die Leasinggesellschaft hat keine der  Korrekturnoten unterschrieben an den Steuerpflichtigen  zurückgeschickt.

Korrekturnote, Akzeptanz, Vorsteuerabzug

Zweifel am  Recht auf Vorsteuerabzug

Im Antrag auf Erteilung der individuellen Steuerauskunft fragte der Steuerpflichtige,  ob er trotz fehlender Bestätigung der Korrekturnote die Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung geltend machen kann. Nach  Meinung des Antragstellers enthält Art. 86 des polnischen USt-Gesetzes, der die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bestimmt, keine Verpflichtung zum Besitz einer vom Verkäufer unterschriebenen Korrekturnote. Darüber hinaus enthält Art. 86 keinen Hinweis darauf, dass eine Rechnung mit einer falschen Identifikationsnummer des Käufers  den Vorsteuerabzug ausschließt.

Standpunkt des Leiters der Nationalen Finanzauskunft

Der Leiter der Nationalen Finanzauskunft bestätigte den Standpunkt des Steuerpflichtigen.  Wenn in den von der Leasinggesellschaft erstellten Rechnungen die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen falsch angegeben wurde, so ist in diesem Fall die Berichtigung der fehlerhaften Rechnungen durch vom Steuerpflichtigen ausgestellte Korrekturnoten zulässig. Im Hinblick darauf, dass die Korrekturnoten lediglich einen Fehler in der Identifikationsnummer berichtigen und keinen Einfluss auf dem Transaktionswert haben, führt die Nichtannahme der Korrekturnoten nicht dazu, dass die Vorsteuer aus den ursprünglichen Rechnungen nicht geltend gemacht werden kann.

Was bedeutet die oben beschriebene individuelle Steuerauskunft für ausländische Steuerpflichtige?

In der Praxis passiert es oft, dass unsere für die polnische Umsatzsteuer registrierten Mandanten Einkaufsrechnungen mit falschen USt.Id-Nummern – z.B. aus dem Land ihres Firmensitzes – erhalten, obwohl die fakturierten Transaktionen für die polnische Umsatzsteuer relevant sind. Anhand der erwähnten Steuerauskunft kann man davon ausgehen, dass eine inkorrekte USt.Id.Nr. auf der Einkaufsrechnung den Vorsteuerabzug nicht verhindert, vorausgesetzt, dass die im Art. 86 des polnischen USt-Gesetzes bestimmten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

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