Zu einer Lieferung mit Montage i.S.v. Art. 22 Abs. 1 Pkt 2 des polnischen USt-Gesetzes kommt es, wenn ein Lieferant Waren liefert, die in Polen von ihm oder durch ein für seine Rechnung handelndes Unternehmen montiert werden (mit Probelauf oder ohne), sofern die Montage nicht einfache Tätigkeiten umfasst, die die bestimmungsgemäße Funktion der montierten Ware ermöglichen.

Wie jedoch sollte eine Transaktion umsatzsteuerlich abgerechnet werden, wenn die Montage des Gegenstandes (einer Anlage) von einem Drittunternehmen auf Rechnung des Bestellers durchgeführt wird und seitens des Lieferanten (Auftragnehmers) lediglich eine Beaufsichtigung sowie die Inbetriebnahme der montierten Anlage erfolgt? In der individuellen Steuerauskunft 0114-KDIP1-2.4012.673.2019.1.RM vom 14.02.2020 hat die polnische Steuerbehörde u.a. diese Frage behandelt.

Lieferung mit Montage

Sachverhalt

In diesem Fall waren drei Parteien beteiligt:

  • Auftraggeber (nachfolgend: „Auftraggeber“, „Besteller“) – ein polnischer Unternehmer, der eine Anlage und ein Fördersystem (nachfolgend: „System“) in seinem Lager in Polen installieren möchte;
  • Auftragnehmer (nachfolgend: „Auftragnehmer“, „Lieferant“) – ein in Polen für die Umsatzsteuer registrierter Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, der Förderanlagen produziert und die Lieferung mit Montage für den Auftraggeber leistet;
  • Drittunternehmen (nachfolgend: „Drittunternehmen“) – ein polnischer Unternehmer, der mit der Montage des Systems beauftragt wurde.

Die Gesamtleistung, die vom Auftraggeber bestellt wurde, umfasste mehrere Tätigkeiten, die grundsätzlich in zwei Bereiche geteilt werden können: Lieferung von Komponenten und Montage des Systems. Die Lieferung von Waren (Komponenten) wurde vom Auftragnehmer nach Polen aufgrund der Incoterms-Bedingung DAP vorgenommen. Da es sich nicht um eine reine Warenlieferung handelte, sondern um eine ganzheitliche Gesamtleistung seitens des Auftragnehmers, konnte die Verfügungsmacht über die gelieferten Waren vertragsmäßig erst nach der Beendigung der Montage übertragen werden.

Die Montagearbeiten wurden vom polnischen Drittunternehmen geleistet und dauerten Monate. Da es sich nicht um einfache Tätigkeiten handelte, mussten sie vom Lieferanten beaufsichtigt werden, weil dieser das nötige Spezialwissen und die technische Dokumentation besaß. Darüber hinaus sollte der Lieferant die Test-Inbetriebnahme und die endgültige Abnahme übernehmen. Die Garantie für die erbrachten Leistungen sollten sowohl der Lieferant als auch das Drittunternehmen gewähren.

Besteller und Auftragnehmer waren der Ansicht, dass die oben beschriebene Gesamtleistung als Lieferung mit Montage anzuerkennen sei, obwohl seitens des Auftragnehmers keine technischen Arbeiten vorgenommen wurden. Beide Parteien wollten sich jedoch mittels individueller Steuerauskunft vergewissern, ob die Transaktion korrekt verhandelt wurde.

Ansicht der polnischen Steuerbehörde

Die polnische Steuerbehörde stellte in der steuerlichen Auskunft fest, dass eine solche Leistung, d.h.

  • Lieferung von Waren,
  • Aufsicht über die Montage,
  • Durchführung der Test-Inbetriebnahme und Abnahme,

als komplexe Leistung (Gesamtleistung) anzuerkennen ist, weil die Leistungen miteinander eng verbunden sind, sodass die Teilung dieser Gesamtleistung in mehrere Einzelleistungen als künstlich anzusehen wäre. Aufgrund der im Antrag beschriebenen besonderen Umstände sei eine Leistung, bestehend aus Lieferung (des Systems) mit Aufsicht über Installation und Montage, als Lieferung mit Montage i.S.v. Art. 22 Abs. 1 Pkt 2 des USt-Gesetzes anzuerkennen, obwohl die Montage laut Vorschrift vom Lieferanten oder einem für seine Rechnung handelndes Subjekt vorgenommen werden sollte. Dass der Auftragnehmer die Montage lediglich beaufsichtigte und keine physischen Arbeiten durchführte, spielte nach Ansicht der Behörde für die Besteuerung keine Rolle. Darüber hinaus stellte die Behörde fest, dass die Gesamtleistung aufgrund Art. 17 Abs. 1 Pkt 5 nicht im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens abgerechnet werden kann, weil der Lieferant in Polen bereits als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger registriert ist.

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