Sachverhalt
Das Urteil des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Warschau, III SA/Wa 785/19, wurde im Fall einer polnischen Gesellschaft gefällt, die einen Auftrag für ein französisches Unternehmen ausgeführt hatte. Im Rahmen dieses Auftrags lieferte die polnische Firma Stahlrohre zum Abnehmer nach Großbritannien. Der Käufer erwies sich jedoch als Betrüger, der sich weigerte, die Lieferung zu bezahlen. Die betrogene Firma erstattete Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
Wie wirkt sich die Nichtzahlung auf die umsatzsteuerliche Abrechnung der Lieferung aus?
Innergemeinschaftliche Lieferung auch bei Nichtzahlung?
Mit dieser Frage wandte sich die polnische Firma an die Steuerbehörde. Sie war der Ansicht, dass in dem Fall, bedingt durch die Nichtzahlung, keine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt war. Die Steuerbehörde teilte diese Meinung jedoch nicht. Sie argumentierte, dass die Ware schließlich von Polen nach Großbritannien befördert und damit das Recht, über die Ware wie ein Eigentümer zu verfügen, vom Verkäufer an den Käufer übertragen worden sei. Die Steuerbehörde berief sich außerdem auf die Vorschriften des polnischen Umsatzsteuergesetzes. Diese setzen nämlich nicht voraus, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nur dann der Steuerpflicht unterliegt, wenn sie bezahlt wurde. Darüber hinaus wurde der Betrug noch nicht gerichtlich festgestellt.
Standpunkt des Verwaltungsgerichts
Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Warschau vertrat den gleichen Standpunkt. In der mündlichen Begründung wurde betont, dass im Umsatzsteuerrecht entscheidend ist, ob es zur Übertragung des Rechts, über die Ware wie ein Eigentümer zu verfügen, gekommen ist. Darunter ist aber nicht das Eigentumsrecht, sondern die ökonomische Verfügungsmacht zu verstehen. Im Streitfall lieferte die polnische Gesellschaft die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet und übertrug die Verfügungsmacht an den Käufer, was dazu führt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung in Polen abzurechnen ist. „Nichtzahlung für die Lieferung bedeutet nicht, dass diese Lieferung nicht stattfand”, fasste der Richter als Schlussfolgerung zusammen. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
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