Wann sollte man eine Anzahlungsrechnung ausstellen?

Anzahlungsrechnung

Nach Art. 106b Abs. 1 Pkt. 4 des polnischen USt-Gesetzes sollte der Steuerpflichtige eine Anzahlungsrechnung ausstellen, wenn er die ganze oder eine teilweise Zahlung vor Lieferung der Ware oder Erbringung von Dienstleistungen erhält. Die Anzahlungsrechnung wird spätestens am 15. Tag des Monats ausgestellt, der auf den Monat folgt, in dem die ganze oder teilweise Zahlung vom Käufer eingegangen ist (nach Art. 106i Abs. 2 des polnischen USt-Gesetzes).

 Individuelle Steuerauskunft 0113-KDIPT1-2.4012.221.2021.1.SM vom  31.05.2021

 In der individuellen Steuerauskunft 0113-KDIPT1-2.4012.221.2021.1.SM vom 31.05.2021 wurde folgender Sachverhalt dargestellt: Der Antragsteller ist aktiver Steuerpflichtiger der Umsatzsteuer in Polen und zieht Anzahlungen von inländischen Käufern für zukünftige Warenlieferungen ein.  Die Gesellschaft stellt Anzahlungsrechnungen aus, die erhaltene Anzahlungen dokumentieren. Nach Abschluss der Lieferungen stellt der Antragsteller Schlussrechnungen aus. In den meisten Fällen erfolgen die eingegangenen Anzahlungen und die Warenlieferungen im selben Monat. Das heißt, dass die Steuerpflicht für die erhaltenen Vorauszahlungen und die getätigten Verkäufe auch im selben Monat entsteht.

Ist die Gesellschaft verpflichtet, eine Anzahlungsrechnung auszustellen, wenn die Steuerpflicht für die erhaltene Anzahlung und die für die getätigten Verkäufe im selben Monat entstehen?

Bei inländischen Warenlieferungen bezieht sich die Steuerpflicht in erster Linie auf deren Zeitpunkt. Wenn vor der Warenlieferung die Zahlung ganz oder teilweise eingegangen ist, (insbesondere Vorauskasse, Vorauszahlung, Anzahlung, Ratenzahlung), entsteht die Steuerpflicht mit deren Eingang in Bezug auf die erhaltenen Beträge (im Sinne von Art. 19a des polnischen USt-Gesetzes).

Nach Ansicht der Steuerbehörde kann der Steuerpflichtige auf die Ausstellung der Anzahlungsrechnung verzichten und nur eine Schlussrechnung ausstellen, wenn die erhaltene Anzahlung und die Warenlieferung im selben Monat erfolgen. Die Schlussrechnung soll Zahlungsbetrag, Steuerbetrag, Datum und Bruttobetrag der erhaltenen Anzahlung enthalten.

Es gilt zu betonen, dass eine individuelle Auskunft keine Rechtsquelle darstellt und nur den Empfänger der Auskunft schützt. Daher soll der Steuerpflichtige immer eine individuelle Steuerauskunft von der Steuerbehörde einholen, wenn er sicher sein will.

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