In der Geschäftspraxis ist es häufig üblich, dass Lieferanten ihren Kunden nach Erreichen eines bestimmten Einkaufsvolumens in einem bestimmten Zeitraum nachträgliche Rabatte gewähren. Gemäß Art. 29a Abs. 10 Pkt. 1 des polnischen USt-Gesetzes führt die Gewährung eines Rabatts nach einem Verkauf zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage. Grundsächlich ist der Verkäufer daher berechtigt, den Betrag der Umsatzsteuer um die Summe der gewährten Rabatte zu verringern. Dieser Ansicht war ein Steuerpflichtiger, der sich an den Leiter der Nationalen Finanzauskunft mit der Frage gewandt hat, ob seine Annahme richtig sei, dass er berechtigt sei, die Steuerbemessungsgrundlage aufgrund des nach dem Verkauf gewährten Rabatts zu verringern. Der Leiter der Nationalen Finanzauskunft teilte allerdings den Standpunkt des Antragstellers nicht. Er war nämlich der Meinung, dass der fragliche Rabatt – da dieser in Form von zusätzlichen Waren erfolgte – unentgeltliche Übergabe von Waren darstellt. Die Angelegenheit kam vor Gericht, und sowohl die Gerichte der ersten als auch der zweiten Instanz gaben dem Steuerpflichtigen Recht.
Sachverhalt und Standpunkt des Steuerpflichtigen
Die Gesellschaft, die die individuelle Steuerauskunft beantragt hat, verkauft Waren im Einzel- und Großhandel. Um ihr Angebot attraktiver zu gestalten und den Umsatz zu intensivieren, bietet sie ihren Geschäftspartnern, auf der Grundlage von individuellen Verträgen/Angeboten, einen Bonus in Form eines Rabatts an, der nach Erreichen eines bestimmten Einkaufswertes gewährt wird. Ein solcher Rabatt erfolgt in Form von Waren/Naturalien, d.h. nach Überschreiten eines bestimmten Einkaufsvolumens erhält der Geschäftspartner kostenlos zusätzliche Waren von der Gesellschaft.
Nach Ansicht der Gesellschaft sind die fraglichen Rabatte tatsächlich Rabatte im Sinne von Art. 29a Abs. 10 Pkt. 1 des polnischen USt-Gesetzes und berechtigen sie, die Steuerbemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer für den Verkauf (um den Wert des gewährten Rabatts) zu verringern. Das Unternehmen ist der Meinung, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Minderung des ursprünglich vereinbarten Warenpreises handelt, die de facto zu einer Erstattung eines Teils des Warenpreises führt. Daher werden sich der Wert des Umsatzes und der Betrag der Umsatzsteuer verringern.
Standpunkt des Leiter der Nationalen Finanzauskunft
Der Leiter der Nationalen Finanzauskunft war hingegen anderer Meinung und hielt den Standpunkt des Antragstellers für unzutreffend.
Die Steuerbehörde behauptete, dass ein Rabatt im Sinne von Art. 29a Abs. 10 Pkt. 1 des polnischen USt-Gesetzes sich auf eine bestimmte Transaktion (Lieferung oder Dienstleistung) beziehen muss. Im vorliegenden Fall jedoch – argumentiert sie weiter – lässt sich der von der Gesellschaft gewährte Rabatt jedoch nicht eng mit einer bestimmten Transaktion verknüpfen, sondern erfolgt er im Rahmen eines separaten Rechtsverhältnisses. Folglich kam die Steuerbehörde zu dem Schluss, dass die Übertragung der Waren von einem bestimmten Wert, die in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Erwerb stehen, im Gegenzug für die Erfüllung bestimmter Bedingungen nicht als Rabatt betrachtet werden sollte, sondern als unentgeltliche Übergabe von Waren anzusehen ist.
Gerichtliche Entscheidung
Die Gesellschaft war mit dem Standpunkt der Behörde nicht einverstanden und wandte sich daher ans Gericht, um eine Entscheidung zu erwirken. Die Gerichte sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz gaben der Gesellschaft Recht – zunächst das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Kraków (Urteil I SA/Kr 870/19 vom 25.11.2019) und dann das Oberste Verwaltungsgericht (Urteil I FSK 1470/20 vom 24.07.2024).
Wie das erstinstanzliche Gericht bemerkt hat, besteht der Kern des Rechtsstreits darin, wie der nachträgliche Rabatt klassifizieren werden sollte – als ein Rabatt im Sinne von Art. 29a Abs. 10 Pkt. 1 oder als eine unentgeltliche Übergabe von Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des polnischen USt-Gesetzes.
Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht entschied, dass die Übertragung von Waren durch die Gesellschaft mit bestimmten Lieferungen zu einem bestimmten Zeitpunkt verbunden ist, wodurch der Kunde mehr Waren für den gleichen Betrag erhält, so dass sich der Einzelpreis der Waren verringert. Nach Einschätzung des Gerichts hat die Steuerbehörde also Unrecht, wenn sie behauptet, dass dieser Rabatt nicht an bestimmte Tätigkeiten geknüpft sei. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass keine USt-Vorschrift vorschreibt, dass der Rabatt in Geld ausgedrückt werden muss, so dass der Rabatt – nach Ansicht des Gerichts – auch in einer anderen Form, z.B. in Form von bestimmten Waren, erfolgen kann, vorausgesetzt, dass ein solcher Rabatt in Zloty umgerechnet werden kann.
Das Urteil des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts wurde vom Obersten Verwaltungsgericht, das sich den im Urteil dargelegten Begründungen anschloss, aufrechterhalten.
Bedeutung des Urteils
Das neueste Urteil gilt zwar nicht als richtungsweisend, da es grundsätzlich das Urteil und die Argumentation des Obersten Verwaltungsgerichts zu bedingten Rabatten (I FPS 2/12 vom 25.06.2012) bestätigt, aber es liefert den Steuerpflichtigen ein wichtiges Argument im Falle eventueller Streitigkeiten mit den Steuerbehörden.
Obwohl das Gericht die Zweifel zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausräumte und bestätigte, dass ein solcher nachträglicher Rabatt durch eine Korrekturrechnung gemäß Art. 106j Abs. 1 Pkt. 2 des polnischen USt-Gesetzes zu dokumentieren ist, enthielt die Gerichtsentscheidung keine technischen Hinweise, wie eine solche Korrekturrechnung auszustellen ist.
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