Sachverhalt
Eine Gesellschaft aus der Metallbranche stellte in einem Antrag auf individuelle Steuerauskunft folgenden Sachverhalt dar: Durch die Aufnahme entsprechender Klauseln in die geschlossenen Verträge hatte sie sich für Fall einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen seitens des Auftraggebers abgesichert. Bei Nichtabholung der bestellten Ware innerhalb der vereinbarten Frist behielt sie sich das Recht vor, die Waren auf dem Markt zu aktuellen Preisen an einen anderen Empfänger zu verkaufen. Der ursprüngliche Auftraggeber war jedoch verpflichtet, die evtl. entstehende Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Preis und dem vertraglich vereinbarten Warenwert zu zahlen, sowie auch alle anderen Kosten im Zusammenhang mit der Nichtabholung der Waren (z.B. die Lagerung) zu tragen.
Die Gesellschaft war der Meinung, dass die Beträge, die sie in einer solchen Situation erhält, eine Entschädigung für den erlittenen Schaden darstellen und daher nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Der Leiter der nationalen Finanzauskunft widersprach jedoch dieser Begründung. Seiner Meinung nach stellen die erhaltenen Beträge ein Entgelt für die Tätigkeiten der Gesellschaft dar, die als Erbringung von Dienstleistungen (im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes) angesehen werden können. Infolgedessen sollte die Gesellschaft die Umsatzsteuer zahlen.
Standpunkt der Verwaltungsgerichte
Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Wrocław urteilte zunächst, dass die Zahlung der sich aus dem Vertrag ergebenden Beträge durch den Käufer eine Entschädigung für den entstandenen Schaden darstelle, der durch die Vertragsverletzung entstanden sei. Dies bestätige auch die Höhe der geforderten Entschädigungssumme, die dem Wert des verursachten Schadens entspreche. Der Leiter der nationalen Finanzauskunft legte jedoch Berufung gegen dieses Urteil ein.
Nach Prüfung des Falles stimmte das Oberste Verwaltungsgericht dem Steuerpflichtigen zu und wies die Kassationsbeschwerde ab. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung des strittigen Betrags eine Folge der Nichterfüllung des Vertrages sei. Darüber hinaus habe das Unternehmen nur das Recht und nicht die Pflicht, nicht abgeholte Ware zu verkaufen.
Somit handelt es sich nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichtshofs um einen typischen Entschädigungsmechanismus.
Das Urteil I FSK 1627/18 vom 17.02.2022 ist rechtskräftig.
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