Neue Datenbank

Am 13. März 2019 wurde ein Gesetzentwurf über Änderungen im Umsatzsteuergesetz angenommen. Die Grundidee dieses Gesetzentwurfs ist die Schaffung eines zentralen elektronischen Verzeichnisses der Mehrwertsteuerzahler.

Zu diesem Zweck wird eine kostenlose Datenbank mit allgemeinen Informationen bezüglich des Status der Mehrwertsteuerzahler erstellt.  Die Einführung des Verzeichnisses wird interessierten Geschäftspartnern einen schnellen Zugriff auf die aktuellen Daten der Mehrwertsteuerzahler ermöglichen. Außerdem soll die „weiße Liste“ als Kontrollinstrument verwendet werden, um die Anforderungen der Sorgfaltspflicht zu erfüllen.

 Umsatzsteuer

Was wird die „weiße Liste“ enthalten?

Jeder wird den Verlauf der Registrierung seines Geschäftspartners und seinen aktuellen Mehrwertsteuerstatus überprüfen können. Gemäß dem Gesetzentwurf werden im Verzeichnis u.a. folgende Informationen über die Mehrwertsteuerzahler veröffentlicht:

  • Firmennamen oder Vor- und Nachname,
  • USt-Identifikationsnummer,
  • REGON-Nummer,
  • PESEL-Identifikationsnummer,
  • KRS-Nummer,
  • Anschrift des Geschäftssitzes,
  • Anschrift, wo der Steuerpflichtige seine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt,
  • Vor- und Nachnamen von Personen, die zur Vertretung berechtigt sind,
  • Vor- und Nachnamen von Gesellschaftern,
  • Datum der Registrierung, Ablehnung der Registrierung oder Datum, wann der Steuerpflichtige aus dem Register gestrichen wurde und ggf. Datum der erneuten Registrierung,
  • Rechtsgrundlage für die Registrierung, Ablehnung der Registrierung, Löschung aus dem Register Wiederherstellung der Registrierung,
  • Bankkonten des Geschäftspartners, die im Registrierungsantrag angegeben wurden.

Das Verzeichnis der Mehrwertsteuerzahler wird an jedem Werktag aktualisiert werden und den Zeitraum vom 01.01.2015 an umfassen.

Die Konsequenzen der Einführung der „weißen Liste der Mehrwertsteuerzahler”

Der Gesetzentwurf sieht Konsequenzen vor, wenn die Daten bezüglich der Bankkonten mit den Daten im Verzeichnis nicht übereinstimmen.  In einem solchen Fall wird der zahlende Unternehmer die gesamtschuldnerische Haftung für die steuerlichen Verpflichtungen des Geschäftspartners übernehmen. Die Regelung findet aber nur dann Anwendung, wenn die Transaktion unmittelbar mit einer bestimmten Lieferung oder Dienstleistung verbunden ist und ihr Wert den Betrag in Höhe von 15 000 PLN überschreitet. Zahlungen per Kreditkarte sind von der Regelung ausgenommen.

Der Gesetzentwurf sieht aber zwei Ausnahmen von der gesamtschuldnerischen Haftung für die steuerlichen Verpflichtungen des Geschäftspartners vor:

  • der Leiter des zuständigen Finanzamtes wurde innerhalb von drei Tagen darüber informiert

oder

  • die Zahlung erfolgte im Rahmen des „Split-Payment”-Verfahrens.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass jede Transaktion mit der „weißen Liste der Mehrwertsteuerzahler“ abgeglichen werden sollte, um eine gesamtschuldnerische Haftung zu vermeiden.

Wann wird die Regelung in Kraft treten?

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die neue Regelung am 01.09.2019 in Kraft tritt. Es ist aber zu betonen, dass der Gesetzentwurf noch ergänzt und/oder geändert werden kann.

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