Gemäß Art. 86 Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes ist der Steuerpflichtige berechtigt die Vorsteuer abzuziehen, soweit die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen zur Ausübung steuerpflichtiger Tätigkeiten verwendet werden.

Nach Art. 8 Abs. 2 Pkt. 2 des polnischen USt-Gesetzes gilt als steuerpflichtige Dienstleistung gegen Entgelt u.a. die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen für persönliche Zwecke des Steuerpflichtigen oder seiner Angestellten sowie jede andere unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen für andere Zwecke als die Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen.

In Anbetracht dieser Vorschriften sind Unternehmen oft nicht sicher, ob sie die Vorsteuer auf die Miete von Wohnungen, die sie unentgeltlich an Mitarbeiter zur Verfügung stellen, abziehen dürfen und ob sie geschuldete USt auf die unentgeltliche Überlassung dieser Wohnungen an Mitarbeiter abrechnen sollten.

Hintergrund

Mit der Problematik beschäftigte sich kürzlich das Oberste Verwaltungsgericht im Urteil I FSK 281/23 vom 12. Dezember 2023. Das Urteil erging im Fall einer polnischen Gesellschaft, die Teil einer internationalen Gruppe ist. Für die Durchführung ihrer steuerpflichtiger Geschäftstätigkeit benötigt die Firma neben den Stammmitarbeitern auch qualifiziertes Personal mit speziellen Fähigkeiten in der Branche, in der die Gruppe tätig ist. In einigen Fällen ist es möglich, Personal vor Ort zu beschaffen, manchmal ist es jedoch notwendig, die Mitarbeiter der Gruppe einzusetzen. Daher schloss das Unternehmen eine Vereinbarung mit einem ausländischen Unternehmen, das in der gleichen Gruppe tätig ist, über die Entsendung von Mitarbeitern nach Polen. Die Fachkräfte bleiben offiziell Angestellte des ausländischen Unternehmens, aber über Monate oder mehrere Jahre arbeiten sie für das Unternehmen in Polen. Die polnische Gesellschaft mietet Wohnungen in Polen, die sie den Fachkräften dann kostenlos zur Verfügung stellt. Die Gewährleistung einer Wohnung kann ein wichtiger Faktor für ihre Entscheidung sein, für eine befristete Abordnung außerhalb ihres Lebensmittelpunkts zu arbeiten. Für die Miete erhält die Firma Rechnungen mit USt von den Vermietern.

Das Unternehmen wollte sicherstellen, dass:

  • es keine geschuldete USt auf die unentgeltliche Überlassung von Wohnungen an nach Polen entsandte Mitarbeiter abrechnen muss,
  • es zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Miete berechtigt ist.

Miete von Wohnungen

Standpunkt der Steuerbehörde

Die Steuerbehörde bestätigte, dass die unentgeltliche Überlassung von Wohnungen an entsandte Mitarbeiter der USt nicht unterliegt. Gleichzeitig verweigerte jedoch die Steuerbehörde dem Unternehmen das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Miete von Wohnungen. Die Steuerbehörde führte aus, dass die Ausgaben der Gesellschaft für die Miete unmittelbar für die Erbringung nicht steuerpflichtiger Tätigkeiten verwendet werden und das Unternehmen daher die Vorsteuer nicht abziehen darf. Nach Ansicht der Steuerbehörde ist die indirekte Auswirkung der Ausgaben auf steuerpflichtige Tätigkeiten irrelevant, wenn sie direkt bestimmten nicht steuerpflichtigen Tätigkeiten des Unternehmens zugerechnet werden können.

Das Unternehmen hat die Entscheidung der Steuerbehörde in Bezug auf die Verweigerung des Vorsteuerabzugs angefochten.

Entscheidung des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichtes und des Obersten Verwaltungsgerichtes

Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Łódź stimmte dem Unternehmen zu. Es hatte keine Zweifel daran, dass die Miete von Wohnungen durch das Unternehmen der Ausübung seiner steuerpflichtiger Geschäftstätigkeit dient. Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht stellte fest, dass sich die Ausgaben für die Miete von Wohnungen zwar nicht unmittelbar im Umsatz des Unternehmens niederschlagen, ihre Entstehung aber Voraussetzung für die Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen ist. Es bestehe daher ein indirekter Zusammenhang zwischen den Ausgaben für die Miete und der steuerpflichtigen Tätigkeiten des Unternehmens, so dass das Unternehmen zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Miete berechtigt sein solle.

Die Steuerbehörde legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Das Oberste Verwaltungsgericht stimmte dem Wojewodschaftlichen Verwaltungsgericht zu.

Was bedeutet dieses Urteil?

Dies ist eine sehr gute Nachricht, da viele Unternehmen Immobilien mieten und sie dann unentgeltlich an Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Das Urteil kann auch in Bezug auf andere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Leistungen für Arbeitnehmer relevant sein, die diesen dann unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

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