Die Steuerbehörden vermeiden es, Informationen zur Klassifikation von Waren und Dienstleistungen in den steuerlichen Aussagen zu erteilen.

Oft verweigern die Steuerbehörden die Ausstellung einer steuerlichen Aussage, weil sie glauben, dass sie die Frage zur Klassifikation von Waren und Dienstleistungen ohne Analyse der Statistik nicht beantworten können. Es passiert auch, dass die Steuerbehörden die steuerliche Aussage zwar ausstellen, die jedoch auf der vom Antragsteller gewählten Klassifikation beruht. Infolgedessen besteht die Gefahr, dass die Steuerprüfung die präsentierte Systematik in Frage stellt, was mit erheblichen finanziellen Konsequenzen (z.B. USt-Nachzahlungen resultierend aus jahrelanger inkorrekter Abrechnung) verbunden sein kann. Diese Praxis der Finanzämter wurde im Urteil I FSK 1077/17 von 13.06.2019 angefochten.

Klassifikation von Waren und Dienstleistungen

Sachverhalt

Der Fall betraf eine Gesellschaft, die sich mit der Herstellung von Dampfnudeln mit und ohne Füllung beschäftigte. Die Gesellschaft beschrieb die Herstellungs-, Verpackungs- und Distributionsweise dieser Waren im Antrag auf steuerliche Aussage. Sie wies auch darauf hin, dass ihre Produkte zwei verschiedenen PKWiU-Gruppen (PKWiU – Polnische Klassifikation der Waren und Dienstleistungen) zugeordnet werden können. Deshalb bat sie das Finanzamt um Auskunft, welche Warengruppe (und welcher Steuersatz) ihnen zuzuordnen sei.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Gesellschaft sich nicht für die richtige PKWiU-Nummer entscheiden konnte, wurde die steuerliche Aussage nicht ausgestellt. Nach Ansicht der Steuerbehörde war der Antrag lückenhaft und wurde deshalb bei der steuerlichen Aussage nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft legte gegen diesen Entschluss Berufung ein und gewann vor Gericht in erster und zweiter Instanz.

Standpunkt der Gerichte

Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Krakau wies auf die Problematik in der Rechtsprechung, ob die Zuordnung der Waren oder Dienstleistungen zur konkreten PKWiU-Gruppe  Gegenstand der steuerlichen Aussagen sein kann, hin. Nach Meinung des Gerichts muss sich der Fiskus mit der statistischen Systematik beschäftigen, weil sie ein Element der Rechtsnorm ist, die die Art der Besteuerung bestimmt.

Das Oberste Verwaltungsgericht urteilte ebenfalls so. Es erklärte, dass die Steuerbehörde im Verfahren der Ausstellung steuerlicher Aussagen auch die Zuordnung der Waren- oder Dienstleistungssystematik zur richtigen PKWiU-Gruppe durchführen muss, weil davon die Frage der Besteuerung abhängt. Wenn das Finanzamt die Klassifikation während der Steuerprüfung durchführt, spreche nichts dagegen, dass es sich auch im Zuge der Erstellung einer steuerlichen Aussage damit beschäftigt, stellt das Gericht fest.

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