Korrektur von Scheinrechnungen
Eine Rechnung, die einen bestimmten Geschäftsvorgang vortäuscht oder verschleiert, wird als Scheinrechnung bezeichnet. Wer eine Scheinrechnung ausstellt, schuldet gemäß § 108 Abs. 1 des polnischen Umsatzsteuergesetzes den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Es bestehen Zweifel, ob die Korrektur von Scheinrechnungen überhaupt möglich ist. Dieses Thema wurde im Urteil I FSK 915/17 des Obersten Verwaltungsgerichts aufgegriffen.
Sachverhalt
In dem Urteil wurde der folgende Sachverhalt dargestellt:
Im Rahmen der Steuerprüfung stellte das Finanzamt fest, dass eine Gesellschaft die geschuldete Steuer aus Ihrer Rechnungen, die jedoch ohne Bezug auf einen echten wirtschaftlichen Vorgang ausgestellt wurden, beglichen hatte.
Daher korrigierte das Unternehmen diese Rechnungen und die entsprechenden USt-Erklärungen. Allerdings wurden die eingereichten Korrekturen vom Finanzamt abgelehnt. Nach Ansicht der Steuerbehörde hätte das Unternehmen ohne die durchgeführte Steuerprüfung keine Maßnahmen ergriffen, um die Scheinrechnungen aus dem Verkehr zu ziehen.
Demzufolge forderte das Finanzamt die Zahlung der auf dieser Rechnungen ausgewiesenen geschuldeten Steuer.
Die Gesellschaft legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.
Urteil
Das Oberste Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In seinem Urteil befand das Gericht, dass die Möglichkeit der Berichtigung einer Scheinrechnung davon abhängt, ob die durch die Ausstellung einer solchen Rechnung durchgeführte Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt wurde. Des Weiteren erklärte das Gericht, dass es zu spät sei, die Scheinrechnungen zu korrigieren, wenn der Käufer den Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht hat. Nach Ansicht des Gerichts ist nicht die Steuerbehörde, sondern der Steuerpflichtige dafür verantwortlich, das Risiko der Gefährdung des Steueraufkommens zu beseitigen. Infolgedessen schloss sich das Gericht dem Standpunkt des Finanzamtes an.
Zusammenfassung
Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts ist nicht das erste, aus dem hervorgeht, dass die Rechnungsberichtigung im dargestellten Fall nur dann zulässig ist, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, beispielsweise durch den Nachweis, dass der Käufer noch keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
Der Steuerpflichtige sollte daher schnellstmöglich entsprechende Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die Steuerbehörden im Rahmen ihrer eigenen Prüfungstätigkeiten Unregelmäßigkeiten bei der USt-Abrechnung feststellen. Nach der Steuerkontrolle ist keine Korrektur von Scheinrechnungen mehr möglich (Urteil I FSK 315/14 des Obersten Verwaltungsgerichts).
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