Aktive Umsatzsteuerzahler können aus mehreren Gründen verpflichtet sein, eingereichte Steuererklärungen zu korrigieren. In einigen Fällen werden Unternehmern sogar Sanktionen angedroht, wenn sie keine entsprechende Korrektur einreichen. Dazu gehört die Unterlassung der Korrektur der abgezogenen Vorsteuer, falls die aufgrund der Einkaufsrechnung entstandene Forderung innerhalb von 90 Tagen nach Zahlungsfrist nicht beglichen wurde.
Unbezahlte Rechnungen können den Mehrwertsteuerbetrag nicht reduzieren
Wenn eine Forderung, die sich aus einer Rechnung ergibt, mit der die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Inland nachgewiesen wird, innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag des Ablaufs der im Vertrag oder in der Rechnung bestimmten Zahlungsfrist nicht beglichen wird, ist der Schuldner laut Artikel 89b Abs.1 des polnischen USt-Gesetzes verpflichtet, die abgezogene Vorsteuer, die sich aus dieser Rechnung ergibt, in der Abrechnung für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der 90. Tag nach dem Tag des Ablaufs der im Vertrag bzw. der Rechnung bestimmten Zahlungsfrist verstrichen ist. Erfolgt diese Korrektur nicht, muss er mit steuerstrafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Falsche Angaben in der Umsatzsteuererklärung
Ein Steuerzahler, der u.a. bei der Abgabe einer Erklärung die Unwahrheit angibt oder die Wahrheit verschweigt oder der Pflicht zur Mitteilung einer Änderung der von ihm erfassten Daten nicht nachkommt und dadurch den Steuerbetrag verringert, wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder mit beidem bestraft.
Von den negativen Folgen des Versäumnisses, entsprechende Korrekturen der Umsatzsteuererklärung vorzunehmen, konnte sich eine in der Baubranche tätige Gesellschaft überzeugen. In den eingereichten Steuererklärungen wurden abgezogene Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist von 150 Tagen (die 90-Tage-Frist gilt ab 01.01.2019) nicht korrigiert. Das Amtsgericht in Toruń hat in seinem Urteil Nr. II K 932/20 vom 4. Februar 2021 dargelegt, dass in diesem Fall über 50.000 PLN zu wenig an das Finanzamt abgeführt worden waren. Für die begangene Steuerstraftat wurde der Geschäftsführer der Gesellschaft mit einer Geldstrafe von 3000 PLN belegt.
Fazit
Das obige Beispiel zeigt, dass eine verspätete Begleichung von Verbindlichkeiten durch Unternehmer nicht nur negativen Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen mit Kontrahenten haben kann. Ein Steuerzahler, der seine USt-Erklärung wegen der Nichtzahlung von Eingangsrechnungen nicht rechtzeitig korrigiert, riskiert ebenfalls Steuerstrafen.
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