Hubschrauber und Leasing

Im Rahmen der individuellen Steuerauskunft Nr. IPPP3/4512-784/15-4/JŻ vom 16.12.2015 hatten die polnischen Steuerbehörden mit einem Fall zu tun, in dem ein britischer Unternehmer seinen Kunden ein Leasing von Hubschraubern anbot. Der Unternehmer war in Polen nicht ansässig und unterhielt keine Betriebsstätten oder Baustellen. Er war auch nicht für die polnische Umsatzsteuer registriert.

Umstritten waren die Leasingverträge, die der Unternehmer mit verschiedenen Kunden (Leasingnehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten) für eine bestimmte Dauer mit Kaufoption geschlossen hatte. Die Hubschrauber waren mit dem Recht einer Untervermietung verleast, sodass die erwähnten Leasingnehmer sie weiterverleasen konnten.

Die individuelle Steuerauskunft wurde beantragt, weil ein zeitweiser Verbleib der Hubschrauber in Polen nicht ausgeschlossen werden konnte. Sie hätten dort vorübergehend vom Leasingnehmer stationiert werden können, wenn es keine Einsätze gab.

Innergemeinschaftliche Verbringung

Definition des innergemeinschaftlichen Verbringens von Eigenwaren

Das innergemeinschaftliche Verbringen von Eigenwaren ist in Polen mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren gleichgestellt. Somit gilt nach Art. 11 Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes als innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren im Inland (Polen) gegen Entgelt ebenfalls die Verbringung von Waren eines Mehrwertsteuerpflichtigen durch diesen Mehrwertsteuerpflichtigen oder für seine Rechnung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als das Inland in das Inland, soweit diese Waren durch diesen Steuerpflichtigen auf dem Gebiet dieses anderen Mitgliedstaates im Rahmen seines Unternehmens hergestellt, gefördert, erworben, darunter auch im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenerwerbs, oder eingeführt worden sind und der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit des Steuerpflichtigen dienen sollen.

Daraus folgt, dass vier Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit man eine innergemeinschaftliche Verbringung von Eigenwaren aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates nach Polen als innergemeinschaftlichen Erwerb in Polen abrechnen kann:

  • die Verbringung von Waren eines Mehrwertsteuerpflichtigen wird durch diesen Mehrwertsteuerpflichtigen oder für seine Rechnung durch einen Dritten ausgeführt,
  • die Verbringung erfolgt aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als Polen,
  • die Waren wurden von diesem Steuerpflichtigen auf dem Gebiet dieses anderen Mitgliedstaates im Rahmen seines Unternehmens hergestellt, gefördert, erworben (darunter auch im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenerwerbs) oder eingeführt,
  • die Waren sollen der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit des Steuerpflichtigen in Polen dienen.

Stellungnahme der polnischen Steuerbehörden

In der erteilten individuellen Steuerauskunft wurde hervorgehoben, dass die Hubschrauber möglicherweise von den Kunden des britischen Unternehmers nach Polen verlagert werden. Dies bedeutet nicht, dass er diese Hubschrauber selbst oder mithilfe eines Dritten verbringt. Folglich hat der Unternehmer keinen innergemeinschaftlichen Erwerb in Form des innergemeinschaftlichen Verbringens von Eigenwaren in Polen zu melden. Da diese erste Voraussetzung nicht erfüllt war, verzichteten die Steuerbehörden auf die Prüfung der übrigen Voraussetzungen.

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