Was sagen die Vorschriften?
Gemäß Art. 86 Abs. 10 des polnischen USt-Gesetzes entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug in der Abrechnung für den Zeitraum, in dem die Steuerpflicht in Bezug auf die vom Steuerpflichtigen erworbenen oder eingeführten Waren und Dienstleistungen entstanden ist. Jedoch sind in Absatz 10b zusätzliche Anforderungen aufgeführt. So heißt es u.a: „Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (…) nicht früher als in der Abrechnung für den Zeitraum, in dem der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Zollpapier erhalten hat.“
Gleichzeitig bestimmt Art. 178 der MwSt-Richtlinie als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug den Besitz einer richtig erstellten Rechnung durch den Steuerpflichtigen. Es gibt keinen Hinweis auf den Empfangszeitpunkt einer Einkaufsrechnung.
Beschwerde beim Wojewodschaftlichen Verwaltungsgericht
Die Angelengenheit betraf die Abrechnungskammer für Warenbörsen (poln. Izba Rozliczeniowa Giełd Towarowych), die sich mit der Abrechnung von Transaktionen ihrer Mitglieder beschäftigt. Die Zweifel bezogen sich auf den Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige die Vorsteuer geltend machen kann. Die Kammer war der Ansicht, sie hätte in der Abrechnung für den Zeitraum, in dem die Steuerpflicht in Bezug auf die erworbenen Waren entstand, die Vorsteuer abziehen dürfen, obwohl die damit verbundene Rechnung erst im kommenden Monat eingegangen ist.
Mit dem Standpunkt der Nationalen Finanzauskunft, wonach die Vorsteuer nicht früher als in der Abrechnung für den Zeitraum abgezogen werden kann, in dem der Steuerpflichtige die Rechnung erhalten hat (individuelle Steuerauskunft 0114-KDIP4.4012.560.2019.2.EK), war die Kammer nicht einverstanden und argumentierte, dass das Abzugsrecht den Unternehmer vollständig von der Umsatzsteuer entlasten und dies nicht von der Erfüllung formal-rechtlicher Bedingungen abhängen solle, wenn die materiell-rechtlichen Bedingungen erfüllt sind.
Urteil III SA/Wa 2881/19 des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Warschau
Nach Ansicht des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Warschau stehen die nationalen Vorschriften nicht im Widerspruch zur MwSt-Richtlinie und verstoßen nicht gegen das Prinzip der Mehrwertsteuer-Neutralität. Der Steuerzahler riskiert nicht, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren und wird letztendlich nicht mit der geschuldeten Steuer belastet, da er nach Erhalt einer Rechnung einen Vorsteuerabzug vornehmen darf.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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