Nicht nur Bauträger haben Zweifel, wie die Abtretung eines Vertrags betrachtet werden soll. Der Standpunkt der Steuerbehörden ist ebenfalls nicht einheitlich.

Hilfreiches Urteil des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Warschau

Am 7. November 2019 erließ das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Warschau ein Urteil (Aktenzeichen III SA/WA 706/19), in dem der folgende Sachverhalt dargestellt wurde:

Ein Bauträger schließt Vorverträge über den Verkauf von Wohnungen. Die Kunden zahlen Vorschusszahlungen für die zu erbringende Leistung, die der Bauträger mit Hilfe von Rechnungen dokumentieren wird. Es kann passieren, dass vor dem Abschluss des Eigentumsübertragungsvertrags einige Kunden die Rechte und Pflichten aus den Vorverträgen an Dritte übertragen werden. Nach der Abtretung des Vertrags ist der Zessionar der Vertragspartner. Er zahlt die weiteren Gebühren gemäß dem Zeitplan, und die Rechnungen werden in seinem Namen ausgestellt.  Es stellt sich die Frage: ist die Gesellschaft verpflichtet, nach der Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vorvertrag, eine Korrekturrechnung gemäß Art. 106j des polnischen USt-Gesetzes auszustellen?

Abtretung

Der Bauträger argumentierte, dass die Steuerpflicht für die Lieferung von Räumlichkeiten und Gebäuden mit dem vollständigen oder teilweisen Zahlungseingang entsteht. Das bedeutet, dass die Ausstellung der Anzahlungsrechnungen vorschriftskonform war. Deshalb bestehe kein Anlass, die Anzahlungsrechnung zu korrigieren und eine neue auszustellen. Die Abtretung des Vertrags bedeute keine Kündigung und die folgenden Zahlungen werden auf der Grundlage desselben Vertrags zwischen dem Bauträger und dem Käufer der Wohnung getätigt. Wenn der Vertrag nicht gekündigt wurde und die zuvor bezahlte Anzahlung den Kunden nicht erstattet wurde, sei es nicht notwendig, eine Korrekturrechnung auszustellen. Eine Anzahlungsrechnung solle nur dann korrigiert werden, wenn nach der Ausstellung der Vorausrechnung die vollständige Zahlung oder ein Teil der Zahlung, erstattet worden ist (im Sinne von Art. 106j Abs. 1 Pkt. 4 des polnischen USt-Gesetzes).

In der individuellen Steuerauskunft (0114-KDIP1-1.4012.635.2018.1.AO) vom 11. Januar 2019 widersprach die Steuerbehörde dem Standpunkt der Gesellschaft. Diese legte vor Gericht Beschwerde ein. Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Warschau gab der Beschwerde statt.

Standpunkt des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Warschau

Nach Ansicht des Gerichts muss die Gesellschaft keine Korrekturrechnung ausstellen. Die Anzahlungsrechnung, die an den ursprünglichen Kunden ausgestellt wurde, spiegelt die Faktenlage zum Ausstellungsdatum wider. Diese dokumentiert nämlich die Vorschusszahlung für die zu erbringende Leistung (Verkauf einer Wohnung). Infolge der Abtretung des Vertrags ändert sich weder der Vertragsgegenstand noch das Umsatzvolumen, sondern nur die Vertragsparteien. Der Zessionar muss den gleichen Betrag wie der ursprüngliche Abnehmer zahlen. Weder die Vorschriften des polnischen USt-Gesetzes noch die Vorschriften der polnischen Durchführungsverordnungen regeln die Verpflichtung, die Anzahlungsrechnung zu korrigieren, wenn sich der Endabnehmer ändert. Es ist zu betonen, dass die Anzahlungsrechnung keinen Fehler enthält. Deshalb besteht kein Anlass, sie zu korrigieren.

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