Steuersatz von 0% beim Export
Die Unternehmen, die Waren von Polen in ein Drittland exportieren, können diese Ausfuhrlieferung unter Anwendung des Steuersatzes von 0% abrechnen. Dafür müssen jedoch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden (mehr dazu: http://blog.taxbenefit.pl/newsletter/bedingungen-anwendung-ust-satzes-export/). Eine der Voraussetzungen für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes ist der Besitz von Unterlagen, die den Warentransport in das Gebiet außerhalb der Europäischen Union belegen. Wichtig dabei ist, dass der Exporteur über die Belege bereits vor Ablauf der Frist für die Einreichung der einschlägigen USt-Erklärung verfügt.
Ausfuhrnachweis beim Export
Das polnische USt-Gesetz enthält einen Katalog beispielhafter Unterlagen, die als Ausfuhrnachweis gelten. Am häufigsten wird das Dokument IE-599 verwendet. Allerdings wird in der Rechtsprechung angenommen, dass sich nicht nur die im USt-Gesetz aufgelisteten Unterlagen als Ausfuhrnachweise eignen; jeder zuverlässige Beleg, aus dem sich eindeutig ergibt, dass die Ware tatsächlich ausgeführt wird, soll als ausreichender Ausfuhrnachweis anerkannt werden.
Deutscher Ausgangsvermerk als polnischer Ausfuhrnachweis?
Mit der Frage, welche anderen Dokumente zur Anwendung des reduzierten Steuersatzes beim Export berechtigen, hat sich die Steuerbehörde in der individuellen Auskunft
0114-KDIP1-2.4012.33.2019.2.RM vom 12.04.2019 auseinandergesetzt. Diese Steuerauskunft wurde von uns im Namen unseres Mandanten beantragt und betriff den Fall eines deutschen Unternehmens, das Waren von Polen in ein Drittland ausführt. Die Waren werden vom Antragsteller beim deutschen Zoll zur Ausfuhr angemeldet. Die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen (ATLAS). Nachdem die Ware das Gebiet der EU verlassen hat, erhält das Unternehmen den sog. Ausgansvermerk, der von der deutschen Zollverwaltung ausgestellt wird. Auf dem Ausgangsvermerk werden u.a. folgende Angaben eingetragen: Angaben über den Ausführer (Firmenname, Adresse, Steuernummer), Kennzeichen des Ausfuhr- und Ursprungslandes, Ausgangsdatum und Ausgangszollstelle, Kennzeichen des Beförderungsmittels und Warenbezeichnung.
Der Unternehmer hat Zweifel daran, ob er anhand des Ausgangsvermerks den reduzierten Steuersatz von 0% auf die Warenausfuhr von Polen in ein Drittland anwenden darf.
Stellungnahme der Steuerbehörde
Die Steuerbehörde hat unserem Mandanten das Recht zugestanden, die Exporte unter Anwendung des Steuersatzes von 0% abzurechnen. In diesem Fall war ausschlaggebend, dass der Ausgangsvermerk den tatsächlichen Ausgang der Ware von Polen in ein Drittland nachweist. Darüber hinaus ist aus dem Ausgangsvermerk ersichtlich, dass es sich bei der zur Ausfuhr angemeldeten Ware um dieselbe Ware in derselben Menge handelt, die das Gebiet der EU verlassen hat. Somit gilt der Ausgangsvermerk als Nachweisbeleg für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes von 0% auf die Warenausfuhr von Polen in ein Drittland.
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