Anwendung des Codes „MPP“
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, in USt-Erklärungen den Code „MPP“ für Geschäfte anzugeben, die dem obligatorischen Split-Payment-Verfahren unterliegen. Die Verpflichtung gilt in der Regel für alle mit dem Vermerk „Split-Payment“ gekennzeichneten Rechnungen. Fehlt ein solche Bezeichnung auf der Rechnung sollte der Steuerpflichtige trotzdem den Code „MPP“ angeben, wenn die Rechnung Waren aus Anlage 15 des polnischen USt-Gesetzes mit einem Bruttowert von mehr als 15.000 PLN enthält.
Individuelle Steuerauskunft 0113-KDIPT1-3.4012.957.2020.1.MJ vom 26.02.2021
In der individuellen Steuerauskunft 0113-KDIPT1-3.4012.957.2020.1.MJ vom 26.02.2021 wurde folgender Sachverhalt dargestellt: Der Antragsteller ist aktiver Steuerpflichtiger der Umsatzsteuer in Polen und verkauft sowohl Waren, denen der Code „MPP“ zugeordnet werden soll, als auch sonstige Waren. Am 26. September 2020 stellte das Unternehmen eine Rechnung aus, in der der Verkauf von Waren aus Anlage 15 des polnischen USt-Gesetzes sowie von Waren, die nicht dem obligatorischen Split-Payment-Verfahren unterliegen, dokumentiert wurde. Der Bruttowert der Rechnung betrug 66.537,61 PLN. Die Rechnung enthielt den Vermerk „Split-Payment“. Am 11. Dezember 2020 wurde eine Korrekturrechnung für die oben genannte Rechnung ausgestellt, die die Rückgabe von Paletten i.H. v. 300,00 PLN brutto dokumentierte.
Ist die Gesellschaft verpflichtet, den Code „MPP“ auf einer Korrekturrechnung anzugeben, die die Rückgabe von Waren dokumentierte, die in Anlage 15 nicht erwähnt wurden?
Wenn die ursprüngliche Rechnung den Vermerk „Split-Payment“ enthält und der Bruttowert dieser Rechnung 15.000 PLN überschritten hat, sollte die Korrekturrechnung den Code „MPP“ erhalten, wenn:
- die Warenlieferung/Dienstleistung aus der ursprünglichen Rechnung nach der Korrektur noch Transaktionen aus Anlage 15 des polnischen USt-Gesetzes enthält,
- der nach der Berichtigung fällige Bruttobetrag immer noch höher als 15.000 PLN ist.
Nach Ansicht der Steuerbehörde sind die Steuerpflichtigen aufgrund der Erfüllung der oben genannten Kriterien verpflichtet, den Code „MPP“ auch auf der Korrekturrechnung anzugeben.
Es gilt zu betonen, dass eine individuelle Auskunft keine Rechtsquelle darstellt und nur den Empfänger der Auskunft schützt. Daher soll der Steuerpflichtige immer eine individuelle Steuerauskunft von der Steuerbehörde einholen, wenn er sicher sein will.
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