Geschäftstätigkeit über eine Niederlassung in Polen
Ein deutsches Unternehmen besaß eine Niederlassung in Polen, in der Forschung und Entwicklung betrieben wurden. Die in Polen für USt-Zwecke angemeldete Niederlassung erwarb Waren und Dienstleistungen und übte keine umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten aus. Die von der Zweigstelle getätigten Einkäufe wurden von der Gesellschaft finanziert, der die Forschungsergebnisse im Rahmen eines internen Verfahrens zur Verfügung gestellt wurden.
Die Niederlassung beantragte eine individuelle Steuerauskunft, um sich das Recht auf Vorsteuerabzug beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen bestätigen zu lassen.
Die Steuerbehörde entschied, dass die Niederlassung kein Recht auf Erstattung der Vorsteuer im Rahmen des Regelbesteuerungsverfahrens (USt-Erklärung) hat, weil sie in Polen keine umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten ausübt (der Verkauf der Forschungsergebnisse der Niederlassung erfolgte durch die Gesellschaft direkt von Deutschland aus).
Standpunkt des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Gdańsk / Danzig
Das Verwaltungsgericht (Aktenzeichen I SA/Gd 1309/16 vom 13.12.2016) befand, dass die von der Zweigstelle gegen die individuelle Steuerauskunft der Steuerbehörde erhobene Beschwerde unbegründet sei.
Aufgrund des Mangels an umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten in Polen verweigerte das Gericht der Niederlassung außerdem das Recht, die Vorsteuer im Rahmen des Regelbesteuerungsverfahrens (USt-Erklärung) abzuziehen.
Möglichkeit des Vorsteuerabzugs
Das Oberste Verwaltungsgericht (Aktenzeichen I FSK 795/17 vom 27.06.2019) bestätigte, dass die Zweigstelle kein Recht auf Erstattung der Vorsteuer auf Einkäufe von Waren und Dienstleistungen im Rahmen des Regelbesteuerungsverfahrens (USt-Erklärung) hat. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass die Gesellschaft berechtigt war, einen MWSt-Rückerstattungsantrag zu stellen. Die USt-Vorschriften entziehen der Niederlassung nicht die Möglichkeit, die Vorsteuer zurückzufordern. Das Oberste Verwaltungsgericht hob eindeutig hervor, dass in einem solchen Fall das MWSt-Rückerstattungsverfahren und nicht das Regelbesteuerungsverfahren gilt.
Wir stimmen dieser Interpretation ausdrücklich zu, da sie sich mit unseren langjährigen Erfahrungen deckt.
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